Neue futtermittelrechtliche Regeln
(aho) — Das schleswig-holsteinische Landwirtschaftsministerium hat jetzt mit der erweiterten Futtermittel-Kontrolle auf der Grundlage neuer Gesetze begonnen, die am 1. Januar 2001 in Kraft getreten sind (siehe unten). Rund 25 Kontrolleure der Ämter für ländliche Räume und der Landwirtschaftskammer untersuchen Futtermittel bei Landwirten, Herstellern und Handel auf die Einhaltung dieser neuen und bestehender Gesetze und Verordnungen. Die Kontrollen finden stichprobenartig, nach willkürlicher Auswahl und unangemeldet statt. Dabei werden die Futtermittelbestände erfasst. Sollten dabei Futtermittel vorgefunden werden, deren Verfütterung inzwischen verboten ist, wird die Ware sichergestellt.
Staatssekretär Rüdiger v. Plüskow appellierte an die Kontrolleure, bei ihrer Arbeit besonders akribisch vorzugehen. „Kein Hersteller und Händler und kein Landwirt darf es sich erlauben, Futtermittel mit tierischen Bestandteilen zu vertreiben oder zu verfüttern. Wir werden scharf kontrollieren.“ Plüskow bedauerte in diesem Zusammenhang die Gesetzeslage, wonach zwar die Verfütterung von tierischen Bestandteilen verboten, der Besitz hingegen erlaubt sei. „Ich hoffe auf die Einsicht der Landwirte, dass sie im Interesse ihres Betriebes und der Verbraucherinnen und Verbraucher die inzwischen verbotenen Futtermittel nicht mehr verwenden.
Im Dezember vergangenen Jahres sind die folgenden ergänzenden futtermittelrechtliche Regelungen in Kraft getreten. Sie haben seit 1. Januar 2001 direkte Auswirkungen auf Herstellung, Vertrieb und Verfütterung bestimmter Futtermittel, die im Zusammenhang mit BSE als kritisch angesehen werden:
1. Verfütterungsverbot („Gesetz über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel vom 01.12.2000“, BGBl. I S. 1635): Das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Gewebe warmblütiger Tiere und von Fischen an Nutztiere, die der Nahrungsmittelproduktion dienen, ist verboten. Das Verfüttern von Mischfuttermitteln, die diese Einzelkomponenten enthalten, ist ebenfalls verboten. Das Verfütterungsverbot gilt auch für Futtermittel, denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die solche proteinhaltigen Erzeugnisse enthalten, sofern es sich dabei nicht um zugelassene Gelatine zum Zweck der Umhüllung von Zusatzstoffen, z.B. Vitaminen handelt. Das Verfütterungsverbot gilt nicht für das Verfüttern von proteinhaltigen Erzeugnissen und Fetten aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind.
Dies bedeutet: Schweine, Wiederkäuer und Geflügel dürfen seit dem 2. Dezember 2000 nicht mehr mit Tiermehlen, Fischmehlen und tierischen Fetten gefüttert werden. (für Wiederkäuer bestand ein Verfütterungsverbot für Tiermehl bereits seit 1994). Die Übergangsfrist für das Verfüttern der nun verbotenen Futtermittel, die sich am 1. Dezember 2000 noch im Besitz von Tierhaltern befanden, läuft mit der Verfütterung des letzten Futters aus. Betroffen von diesem Fütterungsverbot sind auch Milch- austauscher für Wiederkäuer, die tierische Fette enthalten.
2. Verbot des Inverkehrbringens, des Im- und Exports von Futtermittel (Entscheidung des Rates vom 04.12.2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein, 2000/766/EG – Amtsbl. der EU L 306/32 vom 07.12.2000)
Dies bedeutet: Futtermittel, die Tiermehl, Fischmehl und tierische Fette enthalten oder denen Zusatzstoffe oder Vormischungen zugesetzt worden sind, die proteinhaltige Erzeugnisse enthalten – mit Ausnahme der zugelassenen Gelatine zum Zweck der Umhüllung von Zusatzstoffen -, dürfen seit 1.Januar 2001 nicht in den Verkehr gebracht werden. Sie dürfen nicht aus Vertragsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums oder aus Drittländern eingeführt werden. Der Transport in andere Mitgliedstaaten sowie der Export in Vertragsstaaten oder Drittländer ist verboten.
3. Überwachung (Verordnung über die Erstreckung der Verbote des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel sowie über ergänzende Maßnahmen – Verfütterungsverbots-Verordnung – vom 27.12.2000, BAnz. Nr. 245 vom 30.12.2000).
Dies bedeutet: Die Einhaltung dieser Regelungen wird zukünftig schwerpunktmäßig verstärkt überwacht. Insbesondere das Inverkehrbringen, das Verfüttern, der Im- und Export der o.g. verbotenen Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Nach der neuen Rechtslage nicht mehr zulässige Futtermittel sind als Abfall zu entsorgen.