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Kommission billigt weitere Maßnahmen zum Schutz gegen BSE

(aho) – Die Europäische Kommission hat heute drei Vorschlägen für Entscheidungen der Kommission zur weiteren Bekämpfung etwaiger Risiken einer Exposition gegenüber BSE zugestimmt. Zum einen geht es um die Entfernung der Wirbelsäule bei allen über 12 Monaten alten Schlacht- rindern. Außerdem wird Separatorenfleisch von Wiederkäuerknochen verboten. Zum anderen sollen neue Anforderungen an die Druckbehandlung von ausgelassenen Wiederkäuerfetten zur Verwendung in Lebens- und Futtermitteln gestellt werden. Ferner werden bestimmte hydrolysierte Proteine von Fisch und Federn zugelassen. Die Vorschläge der Kommission berücksichtigen die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lenkungsaus- schusses (WLA) vom 12. Januar und orientieren sich an den politischen Leitlinien, die die Landwirtschaftsminister auf ihrer Ratstagung vom 29. Januar vorgegeben haben. Die Vorschläge werden heute dem Ständigen Veterinärausschuss vorgelegt.

„Mit den heutigen Vorschlägen verstärken wir den Schutz der Verbraucher- innen und Verbraucher noch einmal“, erläuterte David Byrne, Kommissar für Gesundheit und Verbraucherschutz. „Entscheidend bei unseren Bemühungen zur Bekämpfung von BSE ist jetzt, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass alle geltenden Sicherheitsmaßnahmen auch strikt angewandt werden. Wenn das Verfütterungsverbot von Säugetierfleisch und Knochenmehl enthaltendem Futter an Wiederkäuer in vollem Umfang wirksam ist, wenn spezifizierte Risikomaterialien vollständig entfernt und vernichtet werden, wenn eine wirksame Kontrolle durch Tests erfolgt, dann können wir BSE wie sich bereits gezeigt hat unter Kontrolle bringen.“

1. Entfernung der Wirbelsäule bei Schlachtrindern

Die Wirbelsäule von möglicherweise an BSE erkrankten Rindern stellt, vor allem wegen der Spinalganglien, ein allerdings geringes Restrisiko dar. Die Altersstruktur bestätigter BSE-Fälle lässt ferner darauf schließen, dass bei Tieren unter 30 Monaten ein geringeres Risiko besteht. Wie die Erfahrung zeigt, kamen 99,95% der mehr als 180 000 BSE-Fälle in Europa bei über 30 Monate alten Tieren vor. Der WLA spricht sich daher in seiner Stellungnahme für die Entfernung dieses Materials aus über 12 Monate alten Schlachtrindern aus, sofern Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit des Verbots der Verfütterung von Tiermehl bestehen und „in allen Fällen, in denen nicht nachgewiesen werden kann, dass das Tier wahrscheinlich nicht an BSE erkrankt ist …“. Daher wird vorgeschlagen, die Wirbelsäule als spezifiziertes Risikomaterial zu betrachten, das bei über 12 Monate alten Schlachtrindern entfernt und vernichtet werden muss. Die Entfernung kann an der Verkaufsstätte erfolgen.

Sofern eindeutig belegt werden kann, dass die geltenden Kontrollmaßnahmen (Verfütterungsverbot, Entfernung von spezifizierten Risikomaterialien und effektive Überwachung) wirksam sind, wird auch vorgeschlagen, bestimmte Länder von dieser Regelung auszunehmen. So können Schweden, Finnland und Österreich ausgenommen werden, weil dort bisher keine einheimischen BSE- Fälle registriert wurden und es als unwahrscheinlich gilt, dass in diesen Ländern BSE auftritt. Mit derselben Begründung wurden diese Mitgliedstaaten bereits von der Anforderung ausgenommen, alle Rinder über 30 Monate auf BSE zu testen, außer wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind.

Das Vereinigte Königreich wird auf der Grundlage der Stellungnahme des WLA vom 12. Januar und eines zusätzlichen Testprogramms (siehe unten) eine Ausnahmeregelung erhalten. Darin rät der WLA, die Wirbelsäule der Tiere zu entfernen, er nahm an, dass die Kontrollmaßnahmen im Vereinigten Königreich, insbesondere das Verbot, über 30 Monate alte Rinder in die Nahrungskette gelangen zu lassen, sicherstellen, dass die Zahl der Tiere, die möglicherweise infiziert sein könnten, sehr niedrig ist und ständig zurückgeht. Der WLA bezifferte diesen Anteil für das Jahr 2001 auf 0,8 Tiere unter allen Rindern, die jünger als 30 Monate sind. Diese Ausnahmeregelung wird jedoch nicht dazu führen, dass Rindfleisch mit Knochen aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt wird, da dies nach der Regelung zur Freigabe von Herden weiterhin untersagt ist. Praktisch bedeutet die Ausnahme also, dass Rindfleisch mit Knochen im Vereinigten Königreich selbst weiterhin verzehrt werden darf.

Im Fall Portugals beruht die Ausnahmeregelung wie beim Vereinigten Königreich auf der Bewertung der geltenden einzelstaatlichen Maßnahmen zur Tilgung von BSE und einem zusätzlichen Testprogramm für alle Falltiere. Nach mehreren Kontrollbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramtes kamen die zuständigen Kommissionsstellen zu dem Schluss, dass in Portugal ein wirksames Verbot von Fleisch- und Knochenmehl seit 1. Juli 1999 in Kraft ist. Die Ausnahmeregelung würde nur für Rinder gelten, die nach diesem Datum geboren und jünger als 30 Monate sind. Bis jedoch die Kommission eine gesonderte Entscheidung zur Aufhebung des geltenden Verbots der Ausfuhr von Rindern und Rindererzeugnissen aus Portugal erlässt, würde die Ausnahmeregelung nur für Rinder gelten, die in Portugal verzehrt werden.

Alle genannten Ausnahmeregelungen gelten unter der Bedingung, dass das Vorhandensein von BSE ständig und verbessert überwacht wird. In all diesen Mitgliedstaaten werden demzufolge bestimmte Kategorien von Tieren in stärkerem Maße getestet werden müssen, damit eine zusätzliche Rück- versicherung hinsichtlich ihrer BSE-Situation gewährleistet ist. Insbesondere im Vereinigten Königreich müssen schätzungsweise 65.000 Rinder getestet werden, die in dem auf das effektive Verfütterungsverbot folgenden Jahr (1. August 1996 1. August 1997) geboren wurden. Diese werden zwar aufgrund des Verbots des menschlichen Verzehrs von über 30 Monate alten Tieren nicht in die Nahrungskette gelangen, die Tests werden jedoch unschätzbare epidemiologische Informationen liefern.

In Schweden, Finnland und Österreich müssen alle über 30 Monate alten Rinder, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sowie alle Rinder, die auf einem landwirtschaftlichen Betrieb sterben, getestet werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt müssen in diesen Ländern nur die über 30 Monate alten Rinder getestet werden, bei denen ein Risiko besteht (Notschlachtungen oder Tiere mit neurologischen Symptomen), deren Fleisch zum menschlichen Verzehr ausgeführt wird, sowie ein bestimmter Anteil der Tiere, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb sterben.

Für die übrigen Mitgliedstaaten besteht schließlich die Möglichkeit, in Anbetracht der jeweiligen BSE-Situation und insbesondere der Wirksamkeit des Verbots der Tiermehlverfütterung an Wiederkäuer ebenfalls eine Ausnahmeregelung zu beantragen.

Realisiert werden soll dieser Vorschlag durch eine Änderung der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission (über spezifiziertes Risiko- material); das Inkrafttreten ist für den 31. März 2001 vorgesehen.

2. Verbot von Separatorenfleisch von Rinderknochen

Für Separatorenfleisch, das von Wiederkäuerschädeln oder -wirbelsäulen gewonnen wurde, gilt bereits ein Verbot. Es bestehen jedoch Schwierig- keiten bei der Kontrolle, da die Unterscheidung von anderen Knochen nicht immer gewährleistet werden kann. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, das Verbot auf Separatorenfleisch von allen Rinder-, Schaf- und Ziegenknochen auszuweiten. Diese Orientierung ist auch im Sinne der WLA-Stellungnahme. Ferner findet die Maßnahme die Unter- stützung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der fleisch- verarbeitenden Industrie.

Dieser Vorschlag soll durch eine Änderung der Entscheidung 2000/418 der Kommission (über spezifiziertes Risikomaterial) umgesetzt werden und am 31. März 2001 in Kraft treten.

3. Hitzebehandlung ausgelassener Fette (Talg) zur Verfütterung an Wiederkäuer

Talg zur Verwendung in Futtermitteln wird normalerweise gefiltert, um Proteine und Verunreinigungen zu entfernen. Darüber hinaus empfiehlt der WLA, ihn auch einer Hitzebehandlung mit den für Fleisch- und Knochenmehl von Wiederkäuern geltenden Anforderungen (133 °C, 3 bar, 20 Minuten) zu unterziehen. Er empfiehlt ferner, dass Talg, der für Milchaustauschfutter für Kälber bestimmt ist, aus angelagertem Fettgewebe stammen muss (d. h. nicht aus Knochen stammen darf). Die Kommission schlägt vor, entsprechende Vorschriften einzuführen, die dann auch für Talg gelten sollen, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Talg findet vielfach Verwendung in Lebensmitteln, und es wäre unangebracht, hieran geringere Anforderungen zu stellen als an Futtermittel.

Einige Mitgliedstaaten würden es vorziehen, wenn die Maßnahmen auf ein völliges Verbot aller tierischen Fette in Futtermitteln oder auf alle Wiederkäuerfette ausgedehnt würden. Nach derzeitigem wissen- schaftlichem Kenntnisstand ist dies jedoch nicht erforderlich. Dennoch prüfen die zuständigen Kommissionsstellen weiterhin, ob die Kontrollmaßnahmen in ausreichendem Maße sicherstellen, dass Wiederkäuerfette in Futtermitteln für Wiederkäuer sicher verwendet werden können. Die wissenschaftliche Begutachtung der Sicherheit von Fetten wird ebenso ständig verfolgt.

Dieser Vorschlag wird durch eine Änderung der Entscheidung 1999/534/EG des Rates über die Verarbeitung bestimmter tierischer Abfälle umgesetzt, die am 1. März 2001 in Kraft treten soll.

4. Hydrolysierte Proteine

Die Aussetzung der Verwendung bestimmter tierischer Proteine (vor allem Fleisch- und Knochenmehl) in Futtermitteln seit 1. Januar 2001 sieht Ausnahmen vor. Dazu zählen hydrolysierte Proteine. Allerdings musste der WLA einige der Bedingungen klären, die für diese Ausnahmen gelten sollen. Dieser Vorschlag wird durch eine technische Anpassung der Entscheidung 2001/9/EG des Rates umgesetzt, nach der Proteine aus Fisch und Federn an Nichtwiederkäuer verfüttert werden können und die am 1. März 2001 in Kraft tritt.

IP/01/174, Brüssel, 7. Februar 2001

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