Sachsen: Verfütterung von Tiermehl an Wild verboten
(aho) – Auch für freilebendes Wild ist die Verwendung von tiermehlhaltigem Futter streng verboten. Das Umwelt- und Landwirtschaftsministerium legte jetzt in einer entsprechenden Verordnung fest, dass Schalenwild nur mit Heu, Grassilage, Rüben und Waldbaumfrüchten, wie zum Beispiel Eicheln gefüttert werden darf. Die Futtermittel müssen in ortsfesten Einrichtungen, also feststehenden Futterkrippen oder Futterraufen ausgelegt werden. Als Lockfutter für die so genannte Kirrung sind ausschließlich Getreide, Baumfrüchte, Obsttrester (Rückstand von der Saftherstellung) und Körnermais erlaubt. Verstöße gegen die Verordnung können mit Geldbußen bis zu 10 000 Mark bestraft werden. Wild darf lediglich in Notzeiten vom 1. November bis 31. März gefüttert werden. In den vergangenen Jahren war aufgrund der Witterung zusätzliches Füttern nur in den höheren Lagen des Erzgebirges notwendig.