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BSE: Die Persönlichkeitsrechte betroffener Landwirte beachten

(aho) – Im Falle von BSE-Verdachtsfällen und bei bestätigten BSE-Fällen ist die Verfahrensweise in Bayern, keine Angaben über den betroffenen Betrieb und über die Örtlichkeit, ja nicht einmal über den Landkreis zu veröffentlichen, da sonst der Erfahrung nach mit einer Recherchier- barkeit und etwaigen negativen Folgen zu Lasten der Betriebe, der Landwirte und ihrer Familien gerechnet werden muß. Der bayerische Verbraucherschutzminister Eberhard Sinner bat am 20.Februar 2001 Bundesministerin Renate Künast mündlich und kurz zuvor auch schriftlich dringend um Prüfung, ob nicht auch der Bund diese Verfahrensweise einhalten könne.

In dem Schreiben Sinners heißt es: „Ein mediales Fegefeuer für die betroffenen Landwirte oder die mit einer Veröffentlichung eintretende wirtschaftliche Gefährdung ihrer Betriebe läßt sich auch nicht überzeugend mit öffentlichem Interesse begründen. Das zwar unzweifelhaft bestehende und verständliche Informationsinteresse der Öffentlichkeit kann auch so in vernünftiger Weise und ohne die Betroffenen an den Pranger zu stellen erfüllt werden, zumal der nötige Verbraucherschutz durch die Behörden sorgfältig sichergestellt wird. Das hat in Fällen eines danach festgestellten BSE-Verdachts ja immer wieder zu den befürchteten schweren Nachteilen geführt, die bis dahin reichten, dass sich Landwirte geradezu kriminalisiert und als eine Art Verbrecher mit besonderer öffentlicher Rechtfertigungspflicht sahen. Unsere Verfahrensweise wird im Ergebnis meines Erachtens dazu führen, dass sich Landwirte künftig nicht mehr scheuen müssen, selbst ältere Tiere schlachten zu lassen.

Obwohl angesichts der insgesamt während der letzten Woche festgestellten sechs Verdachtsfälle ein erheblicher Nachfragedruck der Medien auf allen Ebenen zu verspüren war, hörte ich allenthalben von großer Zustimmung zu dieser mit § 4 Absatz 2 des Bayerischen Pressegesetzes und dem Verbraucherschutz gleichermaßen zu vereinbarenden Verfahrensweise. So weit wie möglich waren dabei die Landräte der Landkreise, in deren Zuständigkeitsbereich die konkreten Verdachtsfällen lagen, vorab eingebunden und haben diese Linie ausdrücklich bestätigt. Auch andere Länder schlagen inzwischen bewußt diesen Weg ein. Die Linie ist letzten Freitag in Ihrem Beisein ebenfalls auf Beifall im Bundesratsplenum gestoßen. Selbst in den Medien wurden unsere Gründe für die entsprechende Zurückhaltung meist vernünftig dargestellt und gewürdigt. Dieser Weg hat bisher soweit ersichtlich auch zu keinerlei Unzuträglichkeiten geführt.

Unsere Haltung wird allerdings auf Bundesebene offenbar nicht geteilt. Ihr Ressort veröffentlicht bisher bestätigte BSE-Fälle nicht nur bezüglich des betroffenen Bundeslandes sondern einschließlich der Angaben zu Landkreis, Geburtsdatum des BSE-Rindes und zum zahlengenauen Rinder- bestand des betroffenen Betriebes. Grundlage für die behördeninterne Information auf Bund-Länder-Ebene ist § 78 a des Bundestierseuchen- gesetzes und die dazu erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 24.11.1994. Diese Vorschrift zwingt allerdings nicht zur Publikation. Wegen der oben beschriebenen negativen Folgen, deren Hinnahme nicht zwingend aus der Sicht des Verbraucherschutzes geboten erscheint, bitte ich Sie dringendst, bei der Publikation neben dem Datum der Feststellung des BSE-Falles nur das entsprechende Bundesland anzugeben.“

Pressemitteilung Nr.: 37 – 20. Februar 2001

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