Bayern: Schutzmaßnahmen wegen Maul- und Klauenseuche
(aho) – Wegen der im Vereinigten Königreich Großbritannien ausgebrochenen Maul- und Klauenseuche hat die Europäische Kommission unter Anwendung der sogenannten Notstandsklausel das Verbringen lebender Klauentiere und von Fleisch und Fleischerzeugnissen dieser Tiere aus dem Vereinigten Königreich wegen des Ausbruchs der MKS verboten. Eine entsprechende Entscheidung der EG-Kommission wurde am 21.02.2001 notifiziert. In diesem Zusammenhang stellt auch der Freistaat Bayern sicher, dass Tierbestände, in die in den letzten 14 Tagen Schweine, Schafe oder Ziegen mit Herkunft aus dem Vereinigten Königreich eingestallt worden sind, durch die zuständigen Veterinärbehörden auf Anzeichen von MKS überprüft werden. Weiterhin wurden die bayerischen Grenzkontrollstellen sofort über den MKS-Ausbruch in Großbritannien informiert. In einem zweisprachigen Merkblatt werden die Reisenden über Vorsorge- maßnahmen und Reglementierungen aufgeklärt. Reisende haben den Zoll über mitgeführte tierische Produkte zu informieren und einen eventuellen Aufenthalt in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Vereinigten Königreich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Mitnahme tierischer Produkte für den eigenen Verzehr oder etwa als Geschenk, selbst wenn sie im Gepäck mit geführt werden. Besonders wichtig: Diese Pflicht trifft auch EU-Bürger bei Reisen aus Großbritannien.
Die bayerischen Veterinärbehörden haben sich in den letzten Jahren durch MKS-Übungen und Planspiele, zuletzt in einer änderübergreifenden, groß angelegten MKS-Übung, auf einen möglichen MKS-Ausbruch vorbereitet. In Anlehnung an den Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen wurde ein bayerischer Seuchennotstandsplan ausgearbeitet, nach dem im Falle des Auftretens der MKS vorzugehen ist. Es stehen Spezialistenteams EDV, Epidemiologie, Tötung etc. zur Verfügung, die im Seuchenfall sofort die notwendigen Ermittlungen und Bekämpfungsmaßnahmen aufnehmen können.
Die Bekämpfungsmaßnahmen im Falle eines MKS-Ausbruches richten sich nach der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) die der Umsetzung der MKS-Bekämpfungsrichtlinie 85/511/EWG dient.
Darüber hinaus hat der Bund einen Bundesmaßnahmenkatalog Tierseuchen erstellt, in dem die Bekämpfung der MKS detailliert geregelt ist.
Pressemitteilung Nr.: 47 – 23. Februar 2001