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Ab sofort sicherere Schlachttechniken in Bayern zulässig

(aho) – Bei der Schlachtung darf ab sofort in Bayern die gesamte Wirbelsäule aus dem Schlachttierkörper entnommen werden, ohne sie dabei zu spalten. Das ist im Vorgriff auf eine für Mai dieses Jahres bevorstehende Bundesvorschrift möglich. Damit lässt sich ab sofort vermeiden, daß bei der Längsspaltung der Wirbelsäule Gewebepartikel des als Risikomaterial geltenden Rückenmarks auf das umgebende Fleisch gelangen. Verbraucherschutzminister Sinner bewertet das als „Mehr an Sicherheit“ beim Rindfleisch das ab sofort bei handwerklich erfolgenden Schlachtungen umsetzbar ist. So lässt sich verloren gegangenes Verbrauchervertrauen aufbauen. Sinner: „Das Sicherheits- paket im Rahmen des sogenannten „Ingolstädter Modells“, das die komplette Entfernung der Wirbelsäule vorsieht, hat also eine wichtige Hürde genommen.“

Am 7. Februar 2001 hat der Ständige Veterinärausschuss der EU beschlossen, dass bei Schlachttieren die Wirbelsäule einschließlich der Spinalganglien, aber ohne Schwanzwirbel generell den spezifizierten Risikomaterialien (SRM) zuzuordnen sind. Die Entfernung aus dem Schlachttierkörper könne auch in der Einzelhandelsstufe erfolgen. Die Regelung wird am 1. April 2001 in Kraft treten. Auf Drängen Bayerns wird eine Regelung in die Fleischhygieneverordnung des Bundes aufgenommen werden, die die Entnahme, der nicht gespalteten Wirbelsäule ermöglicht. Die Verordnung wird voraussichtlich im Mai 2001 in Kraft treten. Deswegen hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 1. März 2001 an die nachgeordneten Behörden klargestellt, dass keine Bedenken bestehen, wenn die Entnahme der Wirbelsäule in Bayern ab sofort erfolgt.

Die Besorgnis, dass ohne Längsspaltung der Wirbelsäule die Untersuchung auf Tuberkulosebefall erschwert werden würde, ist unbegründet: Bei der vorgeschriebenen fleischhygienerechtlichen Untersuchungen, insbesondere der Lunge, des Darms und der dazugehörenden Lymphknoten kann zuverlässig festgestellt werden, ob ein Schlachttier mit Tbc infiziert ist. Bei Verdachtsfällen käme zudem die Längsspaltung der Wirbelsäule auch nach Herauslösen aus dem Schlachtkörper in Betracht.

Pressemitteilung Nr.: 61 – 5. März 2001

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