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LK Vechta: Verordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der MKS

Tierseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz gegen die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Gebiet des Landkreises Vechta (11.03.2001) Im Landkreis Vechta ist am 10.03.2001 in der Stadt Damme, Ortsteil Reselage sowie in der Gemeinde Neuenkirchen-Vörden, Ortsteil Greven, der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Aufgrund § 9 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 01.02.1994 (BGBl. I S. 187) in der derzeitig gültigen Fassung und § 20 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Bekannt- machung der Neufassung vom 20.12.1995 (BGBl. I S. 2.038) in Verbindung mit § 79 Abs. 2 TierSG und § 2 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vom 28.06.1999 (Nds. GVBl. 12/1999, S. 133) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Damme und Neuenkirchen-Vörden wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. § 2

1. Als Maul- und Klauenseuche Verdachtssperrbezirk wird festgelegt:

Beginnend am östlichen Punkt der Grenze Damme/Steinfeld (Kreisgrenze zum Landkreis Diepholz), in westlicher Richtung bis zur Gemeindegrenze Holdorf, weiter westlich bis zur BAB A1, dieser südlich folgend bis zur Abfahrt Neuenkirchen-Vörden, dann die L 76 in südöstlicher Richtung durch den Ort Vörden bis zur Kreisgrenze (Landkreis Osnabrück), der Kreisgrenze nördlich folgend bis zum Ausgangspunkt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Hinweise für den Verdachtssperrbezirk:

Für den Verdachtssperrbezirk gelten nach § 9 MKS-Verordnung folgende Schutzmaßregeln:

1. An den Hauptzufahrtswegen zum Sperrbezirk sind durch die jeweils zuständige Stadt-/ Gemeindeverwaltung Schilder mit der Aufschrift

„Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirk“

gut sichtbar anzubringen.

2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem Bestand oder in den Sperrbezirk verbracht werden. Der Landkreis Vechta kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnostischen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung des Landkreises Vechta und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung verbracht werden.

3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nur mit Genehmigung des Landkreises Vechta aus ihrem Bestand, in den oder aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung des Landkreises Vechta aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

4. Milch von Kühen, Schafen oder Ziegen aus dem Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung des Landkreises Vechta und nur nach oder zur Pasteurisierung in einem Be- oder Verarbeitungsbetrieb aus dem Sperrbezirk verbracht werden.

5. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen auf Betriebszugangs- wegen, dürfen Klauentiere nicht getrieben werden. Der Landkreis Vechta kann das Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangswegen verbieten.

6. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des Betriebes verbracht werden.

7. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.

8. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: das Durchführen von Tierausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von Bestellern unter Mitführung von Klauentieren und das Umherziehen mit Klauentieren.

9. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen transportiert werden.

Wer in einem Sperrbezirk Klauentiere hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Landkreis Vechta, Ravensberger Str. 20, 49377 Vechta, Fax: 04441/898-1880 anzuzeigen. In einem Sperrbezirk sind die Klauentierbestände unverzüglich nach näherer Anweisung des Landkreises Vechta zu untersuchen.

Hinweise:

Jeder Verdacht der Erkrankung auf Maul- und Klauenseuche ist sofort dem Landkreis Vechta, 39 – Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Tel.: 04441/898-1844, zu melden. Den Verdacht begründen insbesondere folgende Krankheitserscheinungen:

Fieber über 40 °C bis 42 °C; Blasenbildung in der Maulhöhle, an den Zitzen und Klauen; starker Speichelfluß, schmatzende Kieferbewegungen; starker Rückgang der Milchleistung.

Gemäß § 76 Tierseuchengesetz vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der MKS-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 DM geahndet werden.

Gemäß § 74 des Tierseuchengesetzes wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unter Tieren eine anzeigepflichtige Seuche verbreitet.

Gemäß § 73 Abs. 3 b und Abs. 5 Tierseuchengesetz dürfen von mir beauftragte Personen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel jederzeit und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Besitzers dienen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) ist insoweit eingeschränkt. Der Besitzer hat die angeordneten Maßnahmen zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

Vechta, den 11.03.2001 LANDKREIS VECHTA Der Oberkreisdirektor

In Vertretung Winkel

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