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Übertragung der MKS auf Wildtiere verhindern

Um die Gefahr der Übertragung der Maul – und Klauenseuche auf Wildtiere in Mecklenburg-Vorpommern einzudämmen, hat das Landwirtschaftsministerium heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die morgen in Kraft tritt. Demnach erhalten ausländische Jäger, die in einem Gebiet wohnen, in dem MKS amtlich festgestellt wurde und das demzufolge durch die EU gemaßregelt wurde, keinen Tages- oder Jahresjagdschein für Mecklenburg-Vorpommern. Auch Jagdgäste aus solchen Gebieten ist die Teilnahme an Jagden in Mecklenburg-Vorpommern verboten. Die Verfügung regelt darüber hinaus Maßnahmen, die einzuleiten sind, wenn bei erlegten Schalenwild Anzeichen einer MKS vorliegen. Der Jäger hat in einem solchen Fall unverzüglich das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu informieren. Das erlegte Wild ist vor dem Eintreffen des Tierarztes vor Kontakten mit anderen Tieren und Menschen zu schützen. Es darf erst transportiert werden, wenn das zuständige Veterinär- amt die Anweisung dafür erteilt hat. Darüber hinaus ist das Ankirren von Schwarzwild verboten, sofern mehr als eine Kirrung je 75 Hektar Jagdfläche vorgesehen ist. Die Grundsätze dieser Allgemeinverfügung sind in einer Verordnung enthalten, die jetzt ressortübergreifend beraten wird. Da jedoch akuter Handlungsbedarf besteht, werden diese Grundsätze bereits vor der Ressort- abstimmung durch die Allgemeinverfügung wirksam. Anlage: Allgemeinverfügung Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei über Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung der Maul- und Klauenseuche auf Schalenwild Vom 11. April 2001 – VI 220-1/7463.734 Auf Grund des § 24 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und auf Grund des § 43 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126) verfügt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

§ 1

Verfügungszweck

Diese Verfügung hat zum Ziel, die Übertragung der Maul- und Klauenseuche (MKS) auf Schalenwild in Mecklenburg-Vorpommern zu verhindern. § 2

Allgemeine Grundsätze (1) Einem ausländischen Jäger, der seinen Hauptwohnsitz in einem wegen der amtlichen Feststellung der MKS durch die Europäische Union gemaßregelten Gebiet hat, wird kein Tages- oder Jahresjagdschein (§ 15 Abs. 1 bis 6 des Bundesjagdgesetzes) erteilt. Dies gilt nicht, sofern der Antragsteller Jagdpächter in Mecklenburg-Vorpommern ist. (2) Einen Jagdgast, der seinen Hauptwohnsitz in einem wegen der amtlichen Feststellung der MKS durch die Europäische Union gemaßregelten Gebiet hat, an der Jagdausübung zu beteiligen, ist verboten. (3) Werden an erlegtem Schalenwild Organveränderungen sichtbar, die auf das Vorliegen der MKS hinweisen, oder ließ das Verhalten des erlegten Stückes auf diese Seuche schließen, unterrichtet der Erleger unverzüglich das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLA). Tierkörper und Aufbruch sind bis zum Eintreffen des zuständigen Amtstierarztes derart zu schützen, dass Menschen und Tiere nicht mit ihnen in Verbindung kommen. Der Tierkörper einschließlich seines Aufbruchs darf nicht transportiert werden, bevor das VLA die Anweisung erteilt hat. (4) Das Ankirren von Schwarzwild (§ 18 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes) ist verboten, sofern dieses auf mehr als einer Kirrung je 75 Hektar Jagdfläche erfolgt.

§ 3

In-Kraft-Treten (1) Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer Verkündung als Pressemitteilung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei in Kraft. (2) Die Begründung dieser Verfügung kann im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei eingesehen werden.

Schwerin, den 11. April 2001 Im Auftrag Reinhard Hube, MDgt Dr. Jürgen Buchwald Abteilungsleiter

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