Lebensmittelsicherheit durch rechtliche Grundlagen
Lednice (AIZ) – Der biologische Landbau erzeugt nicht nur Qualität, sondern bringt Qualität in das ganze System Ländlicher Raum. Mit dieser Aussage eröffnete der Schwede Josef Dlouhy, Professor der Agrarökonomie an der tschechischen Agraruniversität in Prag, den Themenblock „Lebensmittelsicherheit und Gesundheit“ bei der Sommerakademie für Biolandwirtschaft in Lednice, Tschechien. Das Verlangen nach gesunden, hochwertigen Lebensmitteln sei groß, die Sensibilität der Konsumenten rund um das Essen gestiegen. „Die 50 t Essen, welche ein Mensch während seines Lebens zu sich nimmt, zeigen Wirkung und prägen uns“, so Dlouhy. Darum sei es umso wichtiger, auf die Beschaffenheit und Natürlichkeit von Lebensmitteln zu achten. Gerade der biologische Landbau werde diesen Bedürfnissen gerecht. „Qualität geht vor Quantität“ als Prinzip bekomme „einen immer stärkeren Impuls beim Verbraucher“, so der Agrarökonom. Zusätzlich sei der Biolandbau ein ganzheitliches Wirtschaftssystem, welches mit den natürlichen Ressourcen auskommt. Die industrielle Landwirtschaft hingegen brauche einen maximalen Einsatz von „externen Faktoren“ wie Düngemittel, Pestiziden, Herbiziden und Maschinen. Seiner Meinung nach garantieren Produkte aus biologischem Landbau eine Lebensmittelsicherheit, die die Konsumenten suchen. Um den Biolandbau zu stärken, sollen die Verbraucher besser über die negativen Seiten der konventionellen Landwirtschaft informiert werden. Dlouhy wünscht sich, neben einem neuen, nach ethischen Gesichtspunkten ausgerichteten Agrar-Produktionssystem, dass die Politik die Bio-Bauern mehr unterstützt und dass Qualität vor Quantität geht. Auch sollten Mediziner verstärkt in Ernährungsfragen mit einbezogen werden, zum Beispiel bei der Formulierung von Qualitätskriterien, regte Dlouhy an.
Dass der Verbraucher mit Bio-Lebensmitteln auf der sicheren Seite ist, garantiert die EU-Verordnung Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau. Darin sind die Produktionsmethoden, Kennzeichnung, Verarbeitung, Kontrolle sowie Einfuhren aus Drittländern geregelt. „Diese Regeln sind nicht direkt auf Lebensmittelsicherheit und Gesundheit ausgerichtet, sondern nur auf eine besondere Produktions- weise, die eine bestimmte Produktqualität bringt“, sagte Karl Plsek vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen. Jedenfalls biete die Verordnung ein Grundgerüst für die Lebens- mittelsicherheit, so Plsek. Auch wenn die alternativen Produktions- methoden seit 1900 bekannt sind, etablierte sich der Bio- Landbau im öffentlichen Bewusstsein relativ spät. „Für die Verbraucher war es nicht immer leicht, die Konzepte des Biolandbaus zu verstehen und seine Produkte zu erkennen“, erinnerte Plsek. Mit entsprechenden Richtlinien und Regelungen gelang es schließlich, die Bio-Produkte „glaubwürdig im Nischenmarkt der Qualitätserzeugnisse“ zu verankern, so Plsek. Er betonte, dass erst Anfang der neunziger Jahre in der Europäischen Union (EU) ein entsprechender Rechtsrahmen für den ökologischen Landbau entstand. Seither gilt die EU- Verordnung als „Vorbild“ für andere, internationale Initiativen wie für die IFOAM und den Codex Alimentarius.
Wie das österreichische Kontrollsystem in der biologischen Landwirtschaft organisiert ist, veranschaulichte Walter Mittendorfer von der Lebensmittelbehörde Niederösterreich. Die Kontrolle des Biobetriebes wird durch unabhängige Kontrollstellen durchgeführt, die vom jeweiligen Landeshauptmann zugelassen werden. Die Tätigkeit der Kontrollstellen wiederum wird von der Lebensmittelbehörde überprüft. Neben der jährlichen vollständigen Besichtigung der Betriebseinheit führt die Kontrollstelle auch unangekündigte Inspektionsbesichtigungen durch. Der Bio-Betrieb wird hinsichtlich Flächennutzung, Herkunft von Saatgut, Zukauf von Dünge-, Futtermittel und Pflanzenschutz kontrolliert. Ein Verarbeitungsbetrieb wird zudem über Wareneingang, Lagerung, Verarbeitung, Rezeptur, Etikettierung und Betriebsbuchführung befragt, erläuterte Mittendorfer.
Werden Verstöße bekannt, so tritt ein Sanktionskatalog in Kraft. Der Kontrollor selbst ist zu den ersten beiden Sanktionen bemächtigt: Er darf abmahnen und eine verstärkte Aufzeichnungs- und Meldepflicht einfordern. Für die weiteren Maßnahmen wie kostenpflichtige Nachkontrolle, Ausschluss der betroffenen Waren aus der Bio – Vermarktung bis hin zur Kündigung des Kontrollverfahrens ist die Kontrollstelle zuständig. Generell nimmt die Lebensmittelbehörde jedes Bundeslandes zusätzliche „Überwachungsmaßnahmen“ wahr: Neben dem vorgegebenen Proben- und Revisionsplan erfolgt eine verstärkte Überwachung beziehungsweise Probenziehung bei Verdachtsfällen. Im Rahmen der amtlichen Untersuchung werden die Lebensmittelunter- suchungsanstalten eingebunden.
Rückfragehinweis: AIZ – Agrarisches Informationszentrum, Pressedienst Tel: Österreich: 01/533-18-43, e-Mail: pressedienst@aiz-in.com
http://www.aiz-pressedienst.com FAX: (01) 535 0438