Die neue „Bestandsbuchverordnung“
Bonn (bmvel) – Das Bundesverbraucherministerium bereitet derzeit die Verkündung der Verordnung zur Führung eines Bestandsbuches vor. Am Montag der fünften auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche wird die Verordnung in Kraft treten.
Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 der Verordnung zur Führung eines Bestandsbuches nach Maßgabe von einigen Änderungen zugestimmt. Die Vorschrift verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittel- anwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln. Die im Beschluss vorgesehenen Änderungen der Verordnung tragen aus Sicht der Bundesregierung zur Praktikabilität und damit zur Akzeptanz der Vorschriften bei.
Die Verordnung sieht vor, dass Landwirte künftig jede durchgeführte Anwendung von apothekenpflichtigen Tierarzneimitteln in ein im Betrieb geführtes Bestandsbuch eintragen müssen. Insbesondere betrifft dies die Arzneimittelbezeichnung, den Zeitpunkt der Verabreichung und die sich anschließende Wartezeit bis zur Schlachtung der Tiere oder Abgabe der tierischen Erzeugnisse. Außerdem sind alle Angaben, die eine Identifizierung der behandelten Tiere sicherstellen, zu dokumentieren. Zusammen mit dem vom Tierarzt auszufüllenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg, der durch die Verordnung aktualisiert wird, sind Tierarzneimittelgaben nunmehr lückenlos nachvollziehbar.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung „Bestandsbuch“)
Der Bundesrat hat am 13. Juli 2001 beschlossen, der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und zur Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (Verordnung „Bestandsbuch“) nach Maßgabe von einigen Änderungen zuzustimmen. Die im Beschluss vorgesehenen Änderungen der Verordnung tragen auch aus Sicht der Bundesregierung zur Praktikabilität und damit zur Akzeptanz der Vorschriften bei.
Die Verordnung verbessert die Kontrollmöglichkeiten von Tierarzneimittel- anwendungen und erhöht damit auch die Sicherheit von Lebensmitteln.
Die Verkündung der Verordnung wird derzeit im BMVEL vorbereitet. Sie wird am Montag der 5. auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche in Kraft treten.
Vorbehaltlich der Verkündung beinhaltet die Verordnung im Wesentlichen folgende Punkte:
Der Halter von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hat zukünftig:
1. jede durchgeführte Anwendung von Arzneimitteln, die nicht zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegeben sind, sowie weitere Angaben unverzüglich in ein im Betrieb zu führendes Bestandsbuch (Muster) einzutragen.
2. Soweit die Anwendung von Arzneimitteln durch andere Personen als dem Halter der behandelten Tiere erfolgt, reicht es aus, wenn die dem Halter von dem Anwender der Tierarzneimittel dazu mitgeteilten oder vorgelegten Informationen in das Bestandsbuch übertragen worden sind.
3. Die behandelten Tiere bzw. die Tiergruppe müssen so dokumentiert sein, dass sie genau identifiziert werden können, wobei Standortveränderungen während der Behandlungs- und Wartezeit ebenfalls zu vermerken sind.
4. Das Bestandsbuch kann auch als elektronisches Dokument geführt werden.
5. Das Bestandsbuch ist zusammen mit den entsprechenden vom Tierarzt auszuhändigenden Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegen (Vordruck) fünf Jahre, beginnend mit dem Zeitpunkt der letzten Eintragung, vom Tierhalter aufzubewahren.
Der Tierarzt hat zukünftig u.a.:
1. bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, einen Arzneimittel- Anwendungs- und Abgabebeleg in doppelter Ausfertigung auszufüllen.
2. Er hat zu vermerken, ob die Abgabe auf den Behandlungsfall bezogen erstmalig oder zum wiederholten Mal erfolgt.
3. Der Tierarzt hat das für den Tierhalter bestimmte Original diesem unverzüglich auszuhändigen.