Nur noch BHV 1 freie Rinder auf die Weide
Der Landkreis Vechta informiert:
Ab diesem Jahr ist die Bekämpfung der Bovinen Herpes Virus Erkrankung (BHV1) der Rinder durch gesetzliche Regelungen in eine neue entscheidende Phase getreten. Um andere Rinder auf der Weide vor Ansteckung zu schützen, sollten nur BHV 1 freie oder ausreichend geimpfte Tiere ausgetrieben werden. Die Rinderkrankheit ist auch unter dem Begriff IBR (Infektiöse Bovine Rhino- tracheitis) auf deutsch infektiöse Nasen- und Luftröhrenentzündung der Rinder bekannt. Die Krankheit hat in der Vergangenheit beim Export von Rindern zu erheblichen Problemen geführt.
Für Betriebe, die sich bisher dem Bekämpfungsverfahren angeschlossen hatten und krankheitsfrei sind, ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Bis Ende November diesen Jahres müssen alle Rinderbestände auf BHV 1 untersucht werden. Zweckmäßigerweise sollte diese Untersuchung in Färsenaufzuchtbetrieben sowie Ammenkuh- bzw. Mutterkuhhaltungsbetrieben in Verbindung mit der Leukose- und Brucelloseprobenahme erfolgen. Ob in infizierten Betrieben mit markiertem Impfstoff oder mit Merzung der Virusträger saniert werden soll, kann nur im Einzelfall unter betriebs- und Vermarktungstechnischen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit mit dem Haustierarzt entschieden werden. Die Entscheidung für die Impfung mit markiertem Impfstoff hat allerdings neben der dreimaligen Immunisierung eine regelmäßige Nachimpfung aller Rinder im Abstand von sechs Monaten zur Folge. Außerdem muß dieses durch eine sorgfältige Buchführung dokumentiert werden.
Tierhalter die den Status erlangen möchten, dass ihr Bestand BHV 1 frei ist, können schriftlich einem sogenannten Sanierungsverfahren beitreten. Dabei übernimmt die Tierseuchenkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Folgeuntersuchungen und die Impfungen. Wenn sich der Tierhalter gleichfalls entschließt, dem Sanierungsverfahren zur Bekämpfung der BVD (Bovine Virus Diarrhoe) beizutreten, werden diese Kosten ebenfalls von der Tierseuchenkasse übernommen. Dieses hat den Vorteil, dass den Tieren nur einmal Blutproben entnommen werden müssen.
Reine Mastbetriebe oder räumlich getrennte Mastabteilungen können vom Veterinäramt eine Ausnahmegenehmigung von der Untersuchungspflicht bekommen, wenn Sie regelmäßig die Impfungen durchführen.
Landkreis Vechta, 27.03.2002