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Neues Arzneimittelrecht und Parasitenbekämpfung

Probleme am Beispiel der Rinderpraxis

von Dr. Schneichel, Tierklinik Mayen

Zielkonflikte ergeben sich einerseits aus der Zielsetzung des AMG bzw. der seit dem 1. Nov. 2002 gültigen 11. AMG-Novelle, den Arzneimitteleinsatz bei Tieren zu minimieren (unter Umgehung d. Prophylaxe ?) und andererseits aus dem Auftrag der Tierärzte (Berufsordnung), Leiden, Schmerzen und Krankheiten der Tiere zu verhüten sowie der eigentlichen Zielsetzung des Arzneimittelgesetzes (§ 1), nicht zu vergessen die Verpflichtung des Tierschutzes. Für das Gebiet der Parasitenbekämpfung bei landwirtschaftlichen Nutztieren, namentlich bei Rindern, verdienen insbesondere Prophylaxe-Maßnahmen in diesem Zusammenhang besondere Beachtung.

1. Vorbeugung eines Wurmbefalls

Bisher üblich, weit verbreitet und auch sehr erfolgreich war die Eingabe eines lang wirkenden Bolus ( oder auch wiederholter Aufguß- Behandlungen ) zur Verhütung eines wurmbedingten Gesundheitsrisikos, das hauptsächlich erstsömmrige Jungrinder betrifft. Im Lichte der neuen Arzneimittelgesetzgebung ist zu fragen : Reicht als „Begutachtung“ ( = Diagnose ) der vorbeugend zu behandelnden Tiergruppe die tierärztliche Erfahrung ( oder auch die des Landwirtes besonders in dem Falle, wenn der Betrieb für den Tierarzt ein Neukunde ist ? ), dass die Weide kontaminiert ist ( z.B. ein Lungenwurmschadgebiet ist ) und dass ein hohes Ansteckungs – bzw. Gesundheitsrisikos besteht, aus, um gesetzeskonform zu behandeln ? ( Die üblichen diagnostischen Kotuntersuchungen haben natürlich zum Weidebeginn ein negatives Ergebnis ! )

2. Bestandsbehandlungen

Dem bekannten Phänomen latenter ( klinisch unauffälliger und diagnostisch nicht fassbarer ) Milbenträger in einem Milchviehbestand wurde bisher mit einer Bestandsbehandlung begegnet, ohne dass am Einzeltier Milbenbefall / Räude diagnostiziert wurde. Behandelt wurden alle Tiere, also auch die ohne Symptome ( und vielleicht auch ohne Milben ! ). Zur Verhütung der Einschleppung von Milben mit klinisch unauffälligen Zutreter-Färsen wurden diese vor der Eingliederung ebenfalls vorbeugend behandelt. Ist die potenzielle Gefahr der Re-Infektion durch unbehandelte Kühe bzw. der Erreger-Einschleppung ausreichender Grund für eine Bestandsbehandlung ?

3. Bekämpfungsprogramme/ Abgabe für 7 Tage bzw. ausnahmsweise für 31 Tage

Der Kern des Konzeptes der strategischen Parasitenbekämpfung sind Programme, in denen Behandlungen langfristig geplant sind. Ihr parasitologisches Ziel ist die Unterbrechung der Infektkette ( = Vorbeuge der Weidekontamination, d.h. der Ansteckung ) und damit langfristig eine wirkliche Minimierung des Arzneimitteleinsatzes. Ihre Terminisierung wird im wesentlichen von der Biologie der Parasiten bestimmt! Sind die jeweiligen Behandlungen, verteilt über die gesamte Weidesaison, immer wieder diagnostisch zu untermauern ? Darf die benötigte Gesamtmenge einmalig zu Beginn des Programms an den Landwirt abgegeben werden ?

Wird die Sicherung des Behandlungserfolges damit evtl. in Frage gestellt ?

Fazit

Die neuen gesetzlichen Vorgaben zum Arzneimittel-Einsatz bei landwirtschaftlichen Nutztieren bringen für die vorbeugende Parasitenbekämpfung Schwierigkeiten mit sich. Bei strenger Auslegung besteht die Gefahr, dass das Ziel der Krankheitsverhütung nicht in der notwendigen und auch möglichen Qualität erreicht wird. Damit entsteht unmittelbar ein Konflikt mit dem Tierschutz , und mittelbar, d.h. wenn Heilbehandlungen erforderlich werden sollten, auch mit dem eingangs erwähnten Ziel der Novelle ( minimierter Arzneimitteleinsatz ) und damit mit dem Verbraucherschutz.

Die Weiterentwicklung des tierärztlichen Wissenstandes auch für die Humanmedizin (Zoonosen) ist in Frage gestellt !

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