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Geflügelpest: Neue Verordnung tritt am Sonntag in Kraft

Berlin (aho) – Die Bundesregierung setzt mit der nachfolgenden „Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die klassische Geflügelpest“ vom 15. Mai 2003 die Entscheidung der EU-Kommission in deutsches Recht um. Die Verordnung tritt dann am Sonntag, dem 18. Mai 2003 in Kraft.

Verordnung über zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Klassische Geflügelpest

vom 15. Mai 2003

Auf Grund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 11 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1

(1) Über die Vorschriften der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung und der Geflügelpest-Verordnung hinaus dürfen aus dem Land Nordrhein-Westfalen 1. Hühner – einschließlich Perl- und Truthühner -, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Wachteln oder Tauben (Geflügel), 2. Bruteier von Geflügel, 3. unbehandelte und nicht hitzebehandelte Geflügelgülle oder Geflügeleinstreu nicht ausgeführt oder innergemeinschaftlich oder in andere Gebiete des Inlandes verbracht werden. § 4 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 10. April 2003 (BAnz. S. 7549), die zuletzt durch die Verordnung vom …. (BAnz. S. …) geändert worden ist, ist insoweit nicht anzuwenden.

(2) Über die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung hinaus dürfen innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen Geflügel oder Bruteier von Geflügel nicht verbracht werden. § 4 der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest vom 10. April 2003 (BAnz. S. 7549), die zuletzt durch die Verordnung vom ….. (BAnz. S. ….) geändert worden ist, ist insoweit nicht anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, genehmigen, dass aus Gebieten außerhalb von Sperrbezirken oder Beobachtungsgebieten Tiere und Erzeugnisse innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen verbracht werden: 1. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Geflügel, einschließlich ausgesonderte Legehennen, zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte; 2. Eintagsküken und Junghennen zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem zum Zeitpunkt der Aufstallung kein anderes Geflügel gehalten wird; 3. Bruteier zu einer amtlich überwachten Brutanlage. Soweit nach Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zu beförderndes Geflügel aus einem Gebiet außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammt, bedarf die Genehmigung des Verbringens des Einvernehmens der zuständigen Behörde für den Abgangsort oder der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Versanddrittlandes.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, genehmigen, dass aus rechtsrheinischen Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen in andere Gebiete des Inlandes verbracht werden 1. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Geflügel zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte; 2. Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem zum Zeitpunkt der Aufstallung kein anderes Geflügel gehalten wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern sichergestellt ist, dass 1. das zu versendende zur Schlachtung bestimmte Geflügel und die Eintagsküken am Abgangsort und Bestimmungsort nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde klinisch untersucht werden, 2. die Schutzmaßnahmen gegen die Geflügelpest nach den §§ 4 und 5 eingehalten werden,

3. die Beförderung auf einer von der zuständigen Behörde festgelegten Strecke durchgeführt wird, ohne dass während der Beförderung Geflügel oder anderes Material, das zu einer Verbreitung der Seuche beitragen kann, zu- oder abgeladen wird,. Die Genehmigung nach Satz 2 bedarf des Einvernehmens der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde.

(5) Vorbehaltlich des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der Geflügelpest-Verordnung kann die zuständige Behörde ferner das Verbringen von Geflügel und Bruteiern zu in dem Land Nordrhein-Westfalen gelegenen amtlich überwachten Betrieben genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 2

Über die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung hinaus darf frisches Geflügelfleisch aus Sperrbezirken oder Beobachtungsgebieten nicht verbracht werden. Die zuständige Behörde kann das Verbringen in andere Gebiete des Inlandes genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und das Geflügelfleisch 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einem runden Kennzeichen versehen ist, 2. gesondert von anderem frischem Geflügelfleisch, das zum innergemeinschaftlichen Handel und zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt ist, gewonnen, zerlegt, befördert oder gelagert wird, 3. so verwendet wird, dass es nicht in Fleischerzeugnisse oder -zubereitungen gelangt, die für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind, es sei denn, es wurde gemäß Anhang III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18 S. 1) behandelt.

§ 3

Über die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung hinaus ordnet die zuständige Behörde innerhalb eines Sperrbezirkes die Tötung und unschädliche Beseitigung des Geflügels an.

§ 4

Innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen 1. Tafeleier nur in a) Einweg-Packmaterial oder b) Behältnissen, Paletten oder sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, die nach Satz 2 gereinigt und desinfiziert worden sind, von einem Legehennenbetrieb zu einer Packstelle befördert werden, 2. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Schlachtgeflügel in Kraftfahrzeugen und in Behältnissen nur befördert werden, die nach Satz 2 gereinigt und desinfiziert worden sind, 3. Eintagsküken nur in Einweg-Packmaterial befördert werden, das nach seiner Verwendung zu vernichten ist. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Beförderungsmittel und Behältnisse sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde vor und nach jeder erneuten Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 5

Das Betreten oder Befahren eines Betriebes oder sonstigen Standortes zur Haltung von Geflügel im Land Nordrhein-Westfalen ist betriebsfremden Personen verboten. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Auftrag der zuständigen Behörde tätig werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen im Einzelfall oder allgemein ganz oder teilweise genehmigen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 6

(1) In Betrieben oder sonstigen Standorten, in denen der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist, hat der Tierhalter dort gehaltene Schweine nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersuchen zu lassen.

(2) Ist der Befund der Untersuchung nach Absatz 1 positiv, dürfen Schweine nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen anderen Betrieb oder sonstigen Standort zur Haltung von Schweinen oder in eine Schlachtstätte verbracht werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. nachfolgende Untersuchungen der Schweine ergeben haben, dass eine Gefahr des Verschleppens des Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 nicht erheblich ist, und 2. alle geflügelpestbedingten Sperrmaßnahmen im Herkunftsbetrieb aufgehoben worden sind.

§ 7

Geflügel, Eintagsküken und Bruteier dürfen aus Gebieten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung erforderliche Bescheinigung um folgende amtstierärztliche Erklärung ergänzt ist: „Die Tiergesundheitsbedingungen dieser Sendung entsprechen der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Deutschland“.

§ 8

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Abs. 4 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Satz 2 oder § 6 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 2 Satz 1, § 6 Abs. 2 Satz 1 oder § 7 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis ausführt oder verbringt, 2. entgegen § 4 Satz 1 ein dort genanntes Tier oder ein dort genanntes Erzeugnis befördert oder 3. entgegen § 5 Satz 1 einen Betrieb oder sonstigen Standort betritt oder befährt.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 17. November 2003 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Berlin, den 15. Mai 2003

Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Renate Künast

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