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Zusätzliche rechtliche Regelungen zum Schutz vor Geflügelpest

Berlin (aho) – Zum Schutz vor der Geflügelpest sind nach Angaben des Agrarministeriums in Berlin ab diesem Wochenende aktualisierte folgende rechtliche Regelungen im Kraft:

1. Die Haltung von Hühnern, Puten, Enten und Gänsen sowie von Fasanen, Rebhühnern, Wachteln und Tauben muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung dieser Geflügelarten.

2. Sofern in einem Bestand der genannten Geflügelarten erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, ist der Tierhalter verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen zu lassen.

3. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen und ähnlichen Veranstaltungen, auch von Brieftauben-Flugveranstaltungen, ist verboten. Ausnahmen können von den zuständigen Behörden genehmigt werden.

4. Geflügel – mit Ausnahme von Tauben und Bruteiern – darf nur transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist und keine Hinweise auf Geflügelpest vorliegen. Während des Transports ist die tierärztliche Untersuchungsbescheinigung mitzuführen. Der Transport ist der zuständigen Behörde mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren.

5. Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) haben ein Register zu führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers, des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem ist der Besuch betriebsfremder Personen einzutragen.

6. Das Inverkehrbringen von Geflügel ohne vorherige Bestellung durch „fliegende Händler“ ist verboten. (Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde sind möglich.)

7. Bei Fahrzeugen, in denen gewerbsmäßig Futtermittel für Geflügel transportiert werden, sind die Räder und die Unterseite des Fahrgestells unmittelbar vor dem Befahren und nach dem Verlassen eines Geflügelbestandes zu reinigen und zu desinfizieren. Silofahrzeuge sind unmittelbar vor und nach dem Transport von Futtermitteln für Geflügel zu reinigen und zu desinfizieren. Reinigung und Desinfektion sind entsprechend zu dokumentieren und diese Dokumentation ist im Fahrzeug mitzuführen.

8. Personen, die gewerbsmäßig bei der Ein- und Ausstallung von Geflügel tätig sind, haben entsprechende Schutzkleidung zu tragen, die nach der Beendigung der Tätigkeit zu reinigen und zu desinfizieren und ggf. unschädlich zu beseitigen ist. Darüber hinaus wurde in einer weiteren Eilverordnung des Bundes die Entscheidung der EU-Kommission vom 16. Mai 2003 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest in Deutschland umgesetzt, die ab diesem Wochende gelten. Danach dürfen

a. aus dem Land Nordrhein-Westfalen

– Hühner – einschließlich Perl- und Truthühner -, Enten, Gänse, Fasane, Rebhühner, Wachteln oder Tauben (Geflügel), – Bruteier von Geflügel, – unbehandelte und nicht hitzebehandelte Geflügelgülle oder Geflügeleinstreu weder in andere Teile Deutschlands, noch in andere EU-Mitgliedstaaten oder in Drittländer transportiert werden.

b. innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen Geflügel oder Bruteier von Geflügel nicht transportiert werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen erteilen. Insbesondere ist es unter bestimmten seuchenhygienischen Vorkehrungen möglich, dass aus rechtsrheinischen Gebieten des Landes Nordrhein-Westfalen in andere Regionen Deutschlands transportiert werden:

a. zur sofortigen Schlachtung bestimmtes Geflügel zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte; b. Eintagsküken zu einem amtlich überwachten Betrieb, in dem zum Zeitpunkt der Aufstallung kein anderes Geflügel gehalten wird.

Weiterhin darf frisches Geflügelfleisch aus Restriktionsgebieten nicht heraus transportiert werden, wobei auch hier die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen erteilen kann. Sofern Geflügel, Eintagsküken und Bruteier aus anderen Bundesländern innerhalb der EU transportiert werden sollen, ist entsprechend amtstierärztlich zu zertifizieren, dass die Tiergesundheitsbedingungen der Entscheidung der EU-Kommission vom 16. Mai 2003 entsprechen. Außerdem können die zuständigen Behörden in NRW ab dem 17. Mai die Entscheidung der EU-Kommission vom 16. Mai umsetzen und den linksrheinisch gelegenen Zoos sowie den im NRW-Antrag benannten Haltern vom Aussterben bedrohter Geflügelrassen das beantragte Impfen ermöglichen.

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