Geflügelpest: Schutzmaßnahmen bleiben bestehen
München (aho) – Die Maßnahmen zum Schutz vor der Geflügelpest in Deutschland wurden der Seuchenlage angepasst. Darauf hat heute Gesundheits- und Verbraucherschutzminister Eberhard Sinner hingewiesen. „Auch wenn es derzeit keine Anzeichen für eine Ausbreitung der Geflügelpest in Deutschland gibt und sich die Lage in Belgien und den Niederlanden zu stabilisieren scheint, ist die Gefahr noch nicht gebannt. Geflügelhalter, -händler und Lieferanten müssen die Schutzmaßnahmen weiter strikt beachten, auch wenn es immer schwieriger wird, solche Einschränkungen anzunehmen“, appellierte Sinner an die betroffene Kreise. Seit 18. Mai gilt eine geänderte Schutzverordnung, die zusätzliche Auflagen für Futtermitteltransporte und sog. Fängerkolonnen vorschreibt. Die für ein Verbringen von Geflügel erforderliche Tiergesundheitsbescheinigung muss künftig beim Transport mitgeführt werden. Ab 23. Mai können Veranstaltungen mit Tauben unter Auflagen wieder zugelassen werden.
Folgende besonderen Schutzmaßnahmen gelten:
* Geflügelmärkte, Geflügelschauen und ähnliche Veranstaltungen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Ausnahmen von diesem Verbot gibt es nur mit Genehmigung der Veterinärämter an den Landratsämtern.
* Geflügel, mit Ausnahme von Eintagsküken und Tauben darf nur noch transportiert werden, wenn der Bestand innerhalb von 24 Stunden vor dem Transport tierärztlich untersucht worden ist. Die Tiergesundheitsbescheinigung muss beim Transport mitgeführt werden. Der Transport ist dem Veterinäramt mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die benutzten Transportfahrzeuge sind unmittelbar vor und nach jedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren. * Weiterhin gilt die Verpflichtung, die Haltung, ebenso wie jede Änderung der Haltung von Puten, Enten ,Gänsen, Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Wachteln dem Veterinäramt anzuzeigen. Dies gilt auch für die Hobby-Haltung von Geflügel.
* Sofern in einem Geflügelbestand erhöhte Verluste oder eine Verringerung der Leistung auftreten, muss der Tierhalter dies dem Veterinäramt unverzüglich mitteilen und eine Untersuchung auf die Klassische Geflügelpest durchführen lassen.
* Alle Geflügelhalter (auch Hobby-Halter) müssen ein Register führen, in das sie Zu- und Abgänge von Geflügel mit Namen und Anschrift des bisherigen Besitzers bzw. des Erwerbers sowie des Transportunternehmers einzutragen haben. Zudem muss der Besuch fremder Personen mit Namen, Anschrift und Datum eingetragen werden; hierbei ist jetzt auch das Datum anzugeben, an dem die betreffende Person zuletzt eine andere Geflügelhaltung betreten hat.
* Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Geflügel außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung desjenigen, der das Geflügel in Verkehr bringt oder ohne eine solche Niederlassung zu haben („fliegender Handel“), ist nur noch nach vorheriger Bestellung an vorher festgelegten Standorten gestattet. Diese Standorte müssen dem Veterinäramt unter Angabe von Datum und Uhrzeit mitgeteilt werden. Außerdem haben die Händler eine Liste der Personen, die Geflügel bestellt haben, mit Namen und Anschrift ebenso mitzuführen, wie auch die Tiergesundheitsbescheinigung, die für einen Transport erforderlich ist.
* Der Halter eines Geflügelbestandes muss sicherstellen, dass Personen, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig sind (sog. Fängerkolonnen), Schutzkleidung tragen. Unverzügliche Desinfektion bzw. unschädliche Beseitigung der Schutzkleidung nach Gebrauch sind ebenfalls sicherzustellen.
* Für Fahrzeuge, die Futtermittel für Geflügel transportieren, gelten verschärfte Desinfektionsvorschriften. Der Fahrer des Fahrzeugs muss ein Reinigungs- und Desinfektionsbuch führen.
Für weitere Informationen können sich die Geflügelhalter an die Veterinärbehörden bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten wenden.