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Urteil gegen Tierarzt Dr. Fechter teilweise aufgehoben

Karlsruhe (aho) – Der Bundesrechtshof hat das Urteil im Verfahren gegen den Straubinger Tierarzt Dr. Roland Fechter wegen unerlaubter Geschäfte mit Tierarzneimitteln teilweise aufgehoben.

Das Landgericht Regensburg hatte den Angeklagten in insgesamt 861 Fällen wegen verschiedener Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, insbesondere wegen unerlaubten Handeltreibens mit beziehungsweise unerlaubter Abgabe und unerlaubten Inverkehrbringens von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken, wegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel und unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung – teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung oder mit Verstößen gegen das Patentgesetz – sowie wegen eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz verurteilt. Es hatte gegen ihn eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt und Wertersatzverfall für einen Betrag von 150.000 Euro angeordnet. Von der Anordnung eines Berufsverbots hatte das Gericht abgesehen. Vom Vorwurf weiterer unerlaubter Verkaufsgeschäfte mit Arzneimitteln hatte es den Angeklagten freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der sich wegen der Tatvorwürfe von Januar 2001 bis Februar 2002 in Untersuchungshaft befand, seine Tierarztpraxis mit durchschnittlich 12 angestellten Tierärzten und weiterem nichttierärztlichen Personal so organisiert, daß er einen möglichst großen Arzneimittelumsatz erzielte, da ihm von den Pharmafirmen Rabatte in Form von unberechneten Zusatzlieferungen gewährt wurden, deren Umfang sich an seinen Bezugsmengen orientierte. Seinen Anweisungen entsprechend wurden verschreibungspflichtige Arzneimittel aus seiner tierärztlichen Hausapotheke nicht nur an Tierhalter verkauft, sondern unter anderem auch im Rahmen von 726 Verkaufsgeschäften an sechs nicht bei ihm angestellte Tierärzte. Derartige Medikamente wurden außerdem an Tierhalter weitergegeben, ohne daß deren Tiere durch den Angeklagten oder einen bei ihm angestellten Tierarzt ordnungsgemäß behandelt worden wären. So belieferte der Angeklagte in 13 Fällen einen Schweinemastbetrieb mit einem Tierbestand von 25.000 Tieren. Schließlich wurden an Tierhalter Arzneimittel wie die nicht verschreibungspflichtige Acetylsalicylsäure (Aspirinwirkstoff) oder auch verschreibungspflichtig Penicillin- und Cortisonpräparate – teilweise unter irreführender Bezeichnung – abgegeben, die nicht für die Tierart zugelassen waren, bei der sie angewendet werden sollten. In einem Fall verkaufte der Angeklagte ein Anabolikum an einen Bodybuilder. Der Angeklagte erzielte mit diesen Geschäften im Zeitraum zwischen Januar 1998 und Januar 2001 einen Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung insbesondere aufgehoben, soweit sie 320 Verkaufsgeschäfte betraf, in denen der Angeklagte Medikamente an Tierärzte veräußerte. Hier lagen nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht sämtliche Voraussetzungen der Strafbarkeit vor. Einerseits hat das Landgericht für die Verkaufsvorgänge vor dem 11. September 1998, dem Zeitpunkt in dem das Arzneimittelgesetz geändert wurde, nicht geklärt, ob die kaufenden Tierärzte die Arzneimittel als Endverbraucher erwarben, andererseits wurde bei einem Teil der von da an abgeschlossenen Geschäfte eine Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei verneint. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof die Annahme einer selbständigen Tat für jeden einzelnen Verkaufsvorgang beanstandet und daher den Schuldspruch in zwei Tatkomplexen berichtigt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte lediglich hinsichtlich eines Teils der Freisprüche sowie hinsichtlich des Umfangs der Verfallsanordnung und des unterbliebenen Berufsverbots Erfolg. Insbesondere hatte das Landgericht zu Unrecht lediglich Wertersatzverfall für den Verkaufsreingewinn des Angeklagten angeordnet und nicht für den gesamten bei den Geschäften erzielten Umsatz, wie es das Gesetz mit dem Bruttoprinzip vorsieht. Zwar besteht die Möglichkeit einer Ausnahme in Härtefällen. Die Kammer hat jedoch bei der Anwendung der Härtefallregelung wesentliche Umstände nicht berücksichtigt, insbesondere Indizien dafür, daß der Angeklagte Teile seines Vermögens bewußt im Hinblick auf das Verfahren beiseite schaffte.

In der erforderlichen neuen Verhandlung wird daher insbesondere über die Gesamtstrafe, den Umfang der Verfallsanordnung sowie über die Frage eines Berufsverbotes zu entscheiden sei.

Urteil vom 3. Juli 2003 – 1 StR 453/02

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