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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beanstandet Fleischbeschaugebühren

Koblenz (aho) – Die Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz über Fleischbeschaugebühren verstoßen gegen Europarecht und sind daher nichtig, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die gleich lautenden Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind zu verschiedenen Gebührenbescheiden ergangen, die von den Kreisverwaltungen Daun, Alzey-Worms, Kusel und Südwestpfalz (Pirmasens) erlassen worden waren. Die Gebührenschuldner und Kläger der verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Inhaber von Schlachtbetrieben. Sie alle wurden für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen zu Gebühren herangezogen, die über die EU-weit geltenden Pauschalgebühren hinausgehen. Insbesondere wurde auf landesrechtlicher Grundlage eine besondere Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Schweinefleisch festgesetzt. Dagegen klagten die Metzger und erhielten nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht.

Das europäische Gemeinschaftsrecht lasse die Erhebung besonderer Gebühren u. a. für die Trichinenschau nicht zu, betonte das Oberverwaltungsgericht und schloss sich damit einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs an. Das europäische Gemeinschaftsrecht sehe als Entgelt für die Fleischbeschau jeweils einen Pauschalbetrag vor. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürften diese Pauschalbeträge zwar erhöhen, aber wiederum nur allgemein, also durch eine einheitliche, sämtliche Kosten abdeckende Gebühr. Dagegen sei die Erhebung besonderer Gebühren, die nur bestimmte, nicht in allen Fällen stattfindende Kontrollen abdecke, gemeinschaftsrechtlich nicht erlaubt. Die Landesverordnung sehe die vom Europäischen Gerichtshof geforderte einheitliche Gebühr nicht vor und sei daher nichtig.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen seine Urteile nicht zu.

Urteile aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. August 2004, Aktenzeichen: 12 A 10757/04.OVG u. a.

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