Verwaltungsgericht Mainz: BSE-Untersuchungskosten zu Unrecht eingerechnet
Mainz (aho/lme) – Rechtswidrig sind die Bescheide des Landkreises Alzey-Worms, mit denen er von einem Schlachthofbetrieb (Antragstellerin) Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren in Höhe von rund 919.000,00 EURO fordert. So die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Eilverfahren:
Mit mehreren Bescheiden stellte der Landkreis der Antragstellerin Gebühren in Höhe von 918.963,37 EURO für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in der Zeit von Anfang 2000 bis August 2004 in Rechnung. Die Gebührenerhebung beruht auf einer Satzung des Landkreises. In der Absicht, den Vorgaben einer EG-Richtlinie zu entsprechen, erhebt der Landkreis nach der Satzung kostendeckende, einheitliche Gebühren für die anfallenden Untersuchungen (z.B. bakteriologische Untersuchung oder Trichinenuntersuchung). Dabei hat er auch die Kosten für die BSE-Untersuchungen einbezogen.
Die Antragstellerin legte gegen die Gebührenbescheide Widerspruch ein und machte ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Mainz anhängig. Sie beanstandete unter anderem die Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten in die Gebühren.
Die Gebührenbescheide sind rechtswidrig, entschieden nun die Richter der 6. Kammer. Die Gebührenvorschriften in der Satzung des Landkreises seien wegen Verstoßes gegen EG-Recht unwirksam mit der Folge, dass die aufgrund der Satzung erlassenen Gebührenbescheide rechtswidrig seien. Der Landkreis wolle mit seiner Satzung in Ausfüllung einer EG-Richtlinie eine einheitliche, kostendeckende Gebühr erheben, die alle anfallenden Untersuchungskosten abdeckt. Die BSE-Untersuchungskosten könnten nach der EG-Richtlinie aber nicht in die Gebühr eingerechnet werden. Die EG-Richtlinie habe die BSE-Untersuchungskosten überhaupt nicht im Auge gehabt, weil im Zeitpunkt ihres Erlasses die BSE-Tests noch nicht vorgeschrieben gewesen seien. Infolge der unzulässigen Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten in die Gebühr seien die Satzungsvorschriften über die Gebührenerhebung insgesamt unwirksam, da die Gebühren unter Einbeziehung der BSE-Untersuchungskosten einheitlich kalkuliert und ausgewiesen seien.
6 L 39/05.MZ