Veterinäramt erinnert: Auch Hobby-Tierhalter müssen Tierbestände melden
Minden (aho) – Was für den Haupterwerbslandwirt selbstverständlich ist, wird von Hobbytierhaltern oftmals vergessen: Die Anmeldung des Tierbestandes beim Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse.
Aus diesem Grund weist das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke erneut auf die bestehenden Verpflichtungen hin:
Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer (= Pferde, Esel etc.), Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, muss das spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes anzuzeigen. Auch wesentliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Hintergrund dieser gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverpflichtung für alle Nutztierhalter ist, dass in einem Tierseuchenfall oft gebietsbezogene Sperr- oder sonstige Maßnahmen zu treffen sind. Sind in einem solchen Gebiet Halter einer von der Seuche betroffenen Tierart nicht bekannt, erschwert und verzögert das eine effektive Bekämpfung der Seuche. „Das kann unter Umständen zu einer unkontrollierten Seuchenausbreitung beitragen und immens hohe wirtschaftliche Schäden verursachen“, verdeutlicht Hans-Jörg Haase vom Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke.
Ein weiterer Aspekt ist die Anmeldung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse NRW. Meldepflichtig sind Schweine, Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Bienenvölker und Gehegewild. Die ordnungsgemäße Anmeldung bei der Tierseuchenkasse ist eine der Voraussetzungen, um im Seuchenfall eine Entschädigung für ein verendetes oder zu tötendes Tier zu erhalten.
Nach den Feststellungen des Veterinäramtes Minden-Lübbecke haben gerade Geflügel- oder Schafhalter ihre Tiere oft nicht gemeldet. Deswegen erhalten auch im Mühlenkreis einige Schafhalter, die im Rahmen der Blauzungenkrankheit verendete Schafe zu beklagen haben, keine Entschädigungsleistungen. Fehlt zudem noch die Anmeldung beim Veterinäramt, kann auch ein Bußgeld auf den Betroffenen zukommen. „Wer bisher seine Tiere nicht angemeldet hat, sollte das umgehend nachholen“, empfiehlt Hans-Jörg Haase.
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