Expertenanalyse: Die Haftung des Tierarztes gegenüber Schweinehaltern
Göttingen (aho) – In den letzten Jahren hat sich das Verhältnis zwischen Landwirt und Tierarzt zunehmend geändert. Der Tierarzt wird immer mehr als Dienstleister wahrgenommen, der zwar in der Regel keinen Erfolg schuldet, der jedoch fehlerfrei arbeiten muss, um sich keinen Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Die verschärfte wirtschaftliche Situation der Landwirte und die immer höheren Tierbestände führen dazu, dass Fehler des Tierarztes nicht nur zu einem erheblichen Haftungsrisiko führen, sondern auch dazu, dass die Landwirte aus Gründen der eigenen Existenzsicherung die vermeintlich von dem Tierarzt verursachten Schäden einklagen. Mit diesem Spannungsverhältnis beschäftigt sich der Rechtsanwalt Dr. Christian Halm (Neunkirchen/Saar) in einem Referat anlässlich der 12. AVA-Haupttagung in Göttingen.
Die Schadensersatzpflicht des Tierarztes folgt aus § 823 BGB, wonach derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, gegebenenfalls in Verbindung mit den Schutzgesetzen (z.B. Tierseuchengesetz, Schweinepest-Verordnung) und aus einer Verletzung des Behandlungsvertrages.
Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragen, die Rechtsanwalt Halm in seinem Referat beleuchten wird: Hat der Landwirt das Recht, Einblick in die tierärztliche Dokumentation zu nehmen? Wann hat der Landwirt einen Anspruch auf Schadensersatz? Muss der Landwirt dem Tierarzt eine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen?
Wurde ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag abgeschlossen? Welche Verpflichtungen ergeben sich aus einem Dienstvertrag; aus einem Werkvertrag? Wie sind die Pflichten des Bestandstierarztes? Was sind die Folgen eventuell aufgetretener Fehler in der tierärztlichen Behandlung? Wie wird die Beweislastverteilung in einem Klageverfahren gehandhabt?
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