Per Kopfschlag betäubt und getötet: Ferkel waren extrem untergewichtig und nicht lebensfähig
Schwerin (aho) – In der vergangenen Woche hatte ein TV-Bericht für Aufsehen gesorgt, in denen das Töten von angeblich überzähligen neugeborenen Ferkeln gezeigt wurde. Die pathologisch-anatomischen Untersuchungen von fünf getöteten Ferkeln, die auf Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erfolgte, sind abgeschlossen und die Sektionsbefunde des Landesamts für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei liegen jetzt vor. Hierzu informierte heute das Ministerium in Schwerin.
Die Tiere wurden demnach per Kopfschlag betäubt und getötet. Die untersuchten Tiere wogen zwischen 430 und 650 g, waren demnach extrem untergewichtig und damit nicht lebensfähig. Danach führte der Kopfschlag bei allen fünf Ferkeln mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum schnellen Bewusstseinsverlust. Die Todesursache von vier Ferkeln ist in den starken Hirnverletzungen zu sehen, bei einem Ferkel ist die Rückenmarksdurchtrennung im oberen Wirbelbereich als Ursache diagnostiziert worden. Die Ergebnisse werden der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt.
Hintergrund
Nach den tierschutzrechtlichen Vorgaben ist das Töten von Wirbeltieren ohne vernünftigen Grund ein Straftatbestand. Ein allgemein anerkannt vernünftiger Grund ist z. B. das Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung. Das Töten lebensschwacher Ferkel kann einen vernünftigen Grund darstellen, wenn zuvor ordnungsgemäß abgewogen wurde, ob eine reale Überlebenschance besteht. Dieses ist eine Einzelfallentscheidung, die der verantwortungsbewusste Tierhalter zu treffen hat. Kriterien für die Lebensfähigkeit eines Ferkels können organische Fehlentwicklungen oder auch starkes Untergewicht sein. Das optimale Geburtsgewicht liegt zwischen 1,6 und 1,7 kg. Bei starkem Untergewicht ist nach herrschender wissenschaftlicher Meinung die Überlebensrate sehr gering und sinkt rapide mit weiter abnehmendem Geburtsgewicht. Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) getötet werden. Das Tierschutzrecht lässt für Schweine als Tötungs- und Betäubungsverfahren u.a. den Kopfschlag bis 5 kg Körpergewicht außerhalb von Schlachtbetrieben zu, wenn der Kopfschlag und die Entblutung von der gleichen Person durchgeführt werden. Bei Anwendung eines Kopfschlages ist die Tötung z. B. durch anschließende Entblutung oder durch eine andere geeignete Tötungsmethode wie Genickbruch herbeizuführen. Für das Töten überzähliger Ferkel (d. h. es werden mehr Ferkel geboren, als die Sau Zitzen hat), ist grundsätzlich kein vernünftiger Grund erkennbar. Dies war jedoch nicht Teil der hier durchgeführten Untersuchungen sondern ist Gegenstand der gesonderten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen.
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