24.07.2014
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Biosicherheit: Bei Nachlässigkeit kann die Tierseuchenkasse Entschädigungen verweigern
Brokstedt (aho) – Mit dem neuen Tiergesundheitsgesetz, das seit 1. Mai 2014 in Kraft ist, ist die Biosicherheit rechtlich verankert. Der Tierhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass Tierseuchen weder in seinen Bestand eingeschleppt noch aus seinem Bestand verbracht werden. Es können im Seuchenfall Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse entfallen, wenn keine ausreichenden Maßnahmen getroffen wurden.
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