Großtierpraxis: Vorbeugende Behandlung mit Antibiotika weiterhin möglich
(aho) – Kaum ein Tag vergeht, an dem nicht mehr oder weniger fachlich kompetent über den Einsatz von Antibiotika bei Tieren in der Landwirtschaft berichtet wird. Dabei werden auch immer wieder Aussagen gemacht, die nicht vom Arzneimittelgesetz gedeckt werden.
So wird gelegentlich behauptet, dass ein „prophylaktischer Einsatz von Antibiotika“ gesetzlich verboten sei. Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung:
Im Arzneimittelgesetz: „§ 43 Apothekenpflicht, Inverkehrbringen durch Tierärzte“ ist zu lesen
(4) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen ferner im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben und zu diesem Zweck vorrätig gehalten werden. Dies gilt auch für die Abgabe von Arzneimitteln zur Durchführung tierärztlich gebotener und tierärztlich kontrollierter krankheitsvorbeugender Maßnahmen bei Tieren, ….
Krankheitsvorbeugende Maßnahmen werden gewöhnlich umgangssprachlich als „Prophylaxe“, bzw. „prophylaktisch“ bezeichnet.
Fazit: Tierärztlich gebotene und tierärztlich kontrollierte krankheitsvorbeugende Maßnahmen bei Tieren gehören weiterhin zum Spektrum tierärztlicher Tätigkeit.

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