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Aktuelle Regeln zum Enthornen von Kälbern

kalb_01Cloppenburg (aho) – Aus gegebenem Anlass weist das Veterinäramt des Landkreises Cloppenburg auf den aktuellen Erlass des niedersächsischen Landwirtschaftsministers zum betäubungslosen Enthornen von unter sechs Wochen alten Kälbern hin.

Hierzu informiert das Veterinäramt im Detail:

Rechtliches:
Lt. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes ist das betäubungslose Enthornen von unter sechs Wochen alten Kälbern nur zulässig, wenn der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist.
Für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern fordert das Tierschutzgesetz nicht zwingend eine Betäubung, dennoch sind gemäß § 5 Absatz 1 Satz 6 des Tierschutzgesetzes alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

Vor dem Eingriff:
Vor dem Eingriff ist zumindest ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation (xylazinhaltige Präparate), mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion (meloxicamhaltige Präparate)) zu verabreichen.

Beachte:

  • die Gabe von xylazinhaltigen Präparaten führt nicht zur Schmerzausschaltung sondern hat eine beruhigende und muskelrelaxierende Wirkung (ist keine Betäubung!).
  • Die vollständige Schmerzausschaltung setzt eine örtliche Betäubung oder eine Narkose voraus (darf nur vom Tierarzt durchgeführt werden!).

Sofern der Eingriff und die erforderlichen Arzneimittelgaben durch den Tierhalter erfolgen, sollte dieser seine fachliche Einweisung in diese Tätigkeiten durch eine tierärztliche Bestätigung nachweisen können.

Technik des Eingriffs:
Nach derzeitigem Wissensstand ist für das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen die thermische Enthornung ohne Entfernung des Gewebestückes aus tierschutzfachlicher Sicht die Methode der Wahl. Dabei ist auf eine ausreichende Brenntemperatur (500°C, ggf. Vorheizen) und Brenndauer (abhängig vom Alter des Tieres und des Geräts), die richtige Dimensionierung des eingesetzten Gerätebrennkopfes (Umfang, Muldentiefe) sowie dessen regelmäßige Kontrolle und Reinigung (Randschärfe, Verunreinigungen/ Brennreste) zu achten. Die gerätespezifische Bedienungsanleitung ist unbedingt zu beachten. Der Einsatz geprüfter bzw. getesteter Geräte ist zu bevorzugen.

Cross Compliance:
Das betäubungslose Enthornen von Kälbern unter sechs Wochen ohne Sedierung und Schmerzmittelgabe kann als Verstoß gegen die im Rahmen von Cross Compliance zu beachtenden Verpflichtungen geahndet werden. (Vorschriften des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 der Richtlinie 2008/119/EG über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sowie Artikel 10 Absatz 2 und Nr. 19 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG).

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