Kranke und verletzte Tiere rechtskonform behandeln
[Screenshot ARIWA Video: Schwein benagt offene Wunde eines Buchtengenossen] (aho) – Erneut schockieren Bilder aus deutschen Ställen von verendeten oder verletzten Tieren die Öffentlichkeit.
Ohne eine einzelne Bewertung abgeben zu wollen, möchte die aho-Redaktion auf die bestehende Rechtslage hinweisen.
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) legt in § 4 – „Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege“ fest:
(1) Wer Nutztiere hält, hat […] sicherzustellen, dass […]
2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; … […]
Werden also bei einer Kontrolle kranke oder verletzte (Einzel-)Tiere vorgefunden, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen oder erforderlichenfalls die tierschutzgerechte Tötung zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist ein Tierarzt hinzuziehen. Jeder Betrieb muss daher über ein funktionsfähiges Krankenabteil bzw. über funktionsfähige Krankenbuchten verfügen, welche(s) in seiner/ihrer Kapazität der Größe des Tierbestandes angepasst sein muss/müssen. Bei Schweinen sollten für mindestens 3 % des Bestandes Krankenbuchten vorgehalten werden (1). Die Buchten müssen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage ausgestattet sein.
Wichtig ist, dass Krankenbuchten oder -abteile jederzeit verfügbar sind und zwischenzeitlich nicht zweckentfremdet werden. „Normale“ Buchten eignen sich nicht als Krankenbuchten, denn sie behindern die Räumung von Ställen bei Rein-Raus-Verfahren und lassen keine für kranke Individuen geeignete Unterbringung zu (1).
Bei in der körperlichen Entwicklung zurückgebliebenen, erkrankten und verletzten Tieren ist zu prüfen, ob und, wenn ja, wie stark sein Allgemeinbefinden gestört ist. Ausschlaggebend ist, ob sich das Tier ungestört bewegen und in der Gruppe behaupten kann und ob es Futter und Wasser aufnimmt bzw. aufnehmen kann (1). Weitere Entscheidungskriterium ist die Frage, ob ein Verbleib in der Gruppe dem betreffenden Tier voraussichtlich zusätzliche Schmerzen und Leiden bereitet und bei Einzelhaltung eine schnellere Genesung zu erwarten ist (1). Hier ist an das andauernde Benagen von Kannibalismuswunden durch Buchtengenossen zu denken
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Publikation:
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