H5N8-Vogelgrippe: Auch Halter von Kleinbeständen müssen jetzt handeln
Berlin (aho) – Seit Montag (21.11.2016) gilt wegen der H5N8-Vogelgrippe bundesweit die „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen“ des Landwirtschaftsministeriums in Berlin. Gemäß dieser neuen Eilverordnung gelten jetzt auch für kleine Geflügelbestände nun besondere Pflichten.
So müssen auch Klein-und Hobbyhalter in einem Geflügelregister die Anzahl täglich verendeter Tiere sowie Halter ab 10 Stück Geflügel die Anzahl der täglich gelegten Eier aufzeichnen.
Darüber hinaus haben alle Geflügelhalter sicherzustellen, dass
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder Befahren gesichert sind,
2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutz- oder Einwegkleidung betreten werden. Nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts ist diese Kleidung unverzüglich abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
3. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
Weitere Details entnehmen Sie der „Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18. November 2016„. (265 Kb)
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