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Stellungnahme der TVT zum gesetzlichen Verbot der Schlachtung von Tieren in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium

(TVT) – Der Bundestag hat am 18. Mai 2017 mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Die Linke bei Ablehnung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ein Gesetz beschlossen, welches die Schlachtung von Tieren in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium verbietet.
Bei der Schlachtung weiblicher Tiere in fortgeschrittener Trächtigkeit erleidet der Fötus einen langsamen „Erstickungstod“. Selbst zwanzig Minuten nach Tötung des Muttertieres werden noch Herzaktivitäten und Muskelzuckungen beobachtet. Es ist davon auszugehen, dass diese Föten Schmerzen wahrnehmen können und somit einen qualvollen Tod erleiden. Allein die tierärztliche Euthanasie (Einschläfern) gewährleistet einen schmerzlosen Tod von Muttertier und Fötus. Das Tierschutzgesetz findet keine Anwendung auf ungeborenes Leben. Nach den fleischhygienischen Regelungen ist die Schlachtung trächtiger Tiere bisher nicht verboten. Somit ist eine gesetzliche Regelung, die die Schlachtung trächtiger Tiere verbietet, dringend erforderlich.

Eine vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz initiierte Projektgruppe unter Einbeziehung von Vertretern der Behörden, Landwirtschaft, Tierärztevertretungen, Fleischwirtschaft und weiteren relevanten Verbänden konnte schon 2015 eine freiwillige, vertragliche Übereinkunft erzielen, die Schlachtung hochträchtiger Rinder ausnahmslos zu vermeiden. Dieser freiwilligen Vereinbarung haben sich andere Bundesländer, vornehmlich aus Norddeutschland, angeschlossen.

Die Bundestierärztekammer hat sich in einer Resolution vom April 2016 ebenfalls eindeutig und ausnahmslos gegen die Schlachtung weiblicher Tiere in fortgeschrittener Trächtigkeit positioniert.
Der jetzige Gesetzesentwurf hingegen bleibt hinter dieser freiwilligen Verpflichtung zurück und erlaubt weitreichende Ausnahmen:

  • Die Tierarten Schaf und Ziege sind von dem Verbot ausgenommen
  • Notschlachtungen hochträchtiger Tiere werden erlaubt
  • Das Verbot der Schlachtung hochträchtiger Tiere soll nicht für den Tierseuchenfall gelten

Die TVT begrüßt ein gesetzliches Verbot der Schlachtung weiblicher Tiere in fortgeschrittener Trächtigkeit.

Die Ausnahmeregelungen sind nach Ansicht der TVT ein Verstoß gegen den Artikel 20a des Grundgesetzes, der den Staat zum Schutz der Tiere verpflichtet. Dieser Schutz durch das Grundgesetz muss sich auch auf Föten in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium beziehen.
Die Ausnahme der Tierarten Schaf und Ziege sind nicht hinreichend begründbar. Durch ein entsprechendes Management sind unbeabsichtigte Bedeckungen vermeidbar. Per Ultraschall kann auch bei diesen Tierarten eine Trächtigkeit routinemäßig festgestellt bzw. ausgeschlossen werden.
Die Ausnahme für Notschlachtungen ist im Sinne des Schutzes des Fötus nicht zu rechtfertigen. Der wirtschaftliche Schaden in einem solchen Ausnahmefall ist verhält- nismäßig und vertretbar. Diese Ausnahmeregelung vermindert den Anreiz zur Verbesserung der Zuchtauswahl im Sine des Tierschutzes. Stattdessen wird die Möglichkeit eröffnet, hochtragende chronisch kranke oder von den Haltungsbedingungen und Leistungserwartungen überforderte Tiere über die Lebensmittelkette zu verwerten. Wenn bei hochtragenden Tieren die Indikation für eine Tötung vorliegt sind die se ausnahmslos einzuschläfern und nicht zu schlachten.
Bei Tierseuchen mit kontrollierbarer Ausbreitungstendenz reduziert die Möglichkeit der Schlachtung hochträchtiger Tiere lediglich die Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkassen und ist ausschließlich ökonomisch, nicht aber durch zwingende Notwendigkeiten der Seuchenbekämpfung begründet. Die Zufügung von Leiden aus wirtschaftlichen Motiven widerspricht dem gesellschaftlichen ethischen Empfinden. Gleichzeitig ist es nicht zu vermitteln, dass der Staat sich das Recht vorbehält, Leiden der Föten bei Schlachtung der Muttertiere in Kauf zu nehmen, gleiches den privaten Tierhaltern jedoch untersagt (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz Artikel 3 Grundgesetz).

Die TVT fordert die Entscheidungsträger auf, ein tatsächliches, Grundgesetzkonformes Verbot der Schlachtung weiblicher Tiere in fortgeschrittener Trächtigkeit gesetzlich zu verankern und die fachlich unbegründeten und tierschutzwidrigen Ausnahmeregelungen zu streichen!

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