Rinderpraxis: Niedersächsische Paratuberkulose-Verordnung gilt ab November
Hannover (aho) – Niedersachsen sagt der Paratuberkulose den Kampf an. Ab dem 1. November sind Milchviehbetriebe entsprechend der Niedersächsische Paratuberkulose-Verordnung – kurz Nds. ParaTb-VO – verpflichtet, ihren Bestand einmal im Jahr auf Paratuberkulose untersuchen zu lassen. Eine derartige Verordnung ist in Deutschland bisher einzigartig.
Wesentlicher Punkt der neuen Vorgabe ist die Untersuchungspflicht aller über 24 Monate alten Zuchtrinder anhand von Einzelblut- und Einzelmilchproben oder von Bestandsmilchproben. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind die Zuchtrinder von Mutterkuhbeständen.
Dafür werden die Proben genutzt, die ohnehin zur Untersuchung auf das „Bovine Herpesvirus Typ 1″ (BHV1) genommen werden müssen. Dem Tierhalter entsteht somit kein zusätzlicher Aufwand.
Einzelproben sind im Abstand von maximal zwölf Monaten, Bestandsmilchproben im Abstand von drei bis neun Monaten zu untersuchen. Weist die Bestandsmilch ein fragliches oder positives Ergebnis auf, müssen alle über 24 Monate alten Zuchtrinder des Bestandes innerhalb von zwei Monaten in einer Einzelprobe untersucht werden. Der Tierhalter muss die Untersuchungsergebnisse spätestens 14 Tage nach Erhalt der Veterinärbehörde schriftlich mitteilen. Es ist vorgesehen, dass diese automatisch von der Untersuchungseinrichtung an die Datenbank „Herkunftssicherungs- und Informationssystem Tiere“ (HIT) übertragen werden. Kommt es bei der Einzeltieruntersuchung zu positiven Ergebnissen, muss der Tierhalter zusammen mit dem Tierarzt einen Hygieneplan erstellen. Dieser ist binnen eines Jahres auf dessen Wirksamkeit zu kontrollieren und eventuell zusammen mit dem Tierarzt anzupassen.
Die niedersächsische Tierseuchenkasse übernimmt die Kosten für Probennahme und Laboruntersuchungen, die laut Verordnung vorgeschrieben sind. Die Kosten werden je zur Hälfte vom Land und von der Tierseuchenkasse getragen. Bei einem positiven Paratuberkulose-Befund werden auch die Kosten für die Biosicherheitsberatung übernommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, am Paratuberkulose-Verminderungsprogramm der Tierseuchenkasse teilzunehmen, das auch die Entfernung positiv getesteter Tiere mit einer Beihilfe versieht. Die Verordnung gibt außerdem vor, dass zur Zucht vorgesehene und über 24 Monate alte Rinder lediglich dann in einen Rinderbestand mit Zuchttieren eingestellt werden dürfen, wenn maximal zwölf Monate vor dem Einstellen bei einer Einzeltieruntersuchung keine Paratuberkulose festgestellt worden ist.
Hintergrund
Diese bakterielle Infektionskrankheit wird durch das Mycobacterium avium spp. paratuberculosis (MAP) verursacht, wobei es zu einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung bei Wiederkäuern kommt. Hauptsymptome sind anhaltende Durchfälle und eine fortschreitende Abmagerung der Tiere. Infizierte Rinder zeigen aufgrund der langen Inkubationszeit lange Zeit keine typischen Auffälligkeiten wie massiven unstillbaren Durchfall oder Abmagerung. Jedoch scheiden sie den Erreger bereits vor Auftreten der ersten Krankheitssymptome in großem Ausmaß über den Kot sowie während der klinischen Phase auch über Milch und die sogenannte Biestmilch, das Kolostrum, aus. Das Infektionsrisiko ist daher sehr hoch. Die Ansteckung erfolgt meistens im Kälberalter über die Aufnahme von Futter und Wasser, das mit dem Kot infizierter Tiere verschmutzt ist. Ganz entscheidend für die Gesundheit der Rinder sind also Biosicherheitsmaßnahmen, insbesondere eine gute Kälberhygiene. Die Paratuberkulose führt vor allem in infizierten Beständen zu teilweise erheblichen direkten und indirekten wirtschaftlichen Verlusten. Die nun in Kraft tretende Verordnung soll den Gesundheitsstatus in Rinderbeständen verbessern sowie eine mögliche Weiterverbreitung der Paratuberkulose in Zuchtbetriebe vermindern und verhindern.
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