TVT: Qualvolle Transporte und Schlachtungen von Tieren verhindern
Bramsche (TVT) – Wieder einmal erschüttern und empören Filmberichte über eklatante Verstöße gegen den Tierschutz bei Transporten in Länder außerhalb der EU und an den Grenzen wie der bulgarisch-türkischen EU-Außengrenze. Auch die Schlachtung in vielen Drittländern, wo z.B. den Tieren ohne Betäubung die Augen ausgestochen und die Sehnen der Beine durchtrennt werden, ist als Tierquälerei einzustufen.
Doch nicht nur die gezeigten Transporte und die Schlachtung von Rindern und Schafen werfen Besorgnisse und Fragen auf, sondern auch der Export von Zuchttieren in den nahen und mittleren Osten und die nordafrikanischen Staaten wie Ägypten und den Maghreb allgemein. Seit Jahrzehnten werden zehntausende von Zuchtrindern in diese Länder transportiert, ohne dass dies zum Aufbau von nennenswerten Tierpopulationen für die Milchproduktion geführt hätte. Es fehlt hier allein schon die Futterbasis. Diese Tiere werden ebenfalls unter den dort herrschenden Bedingungen geschlachtet.
Die TVT fordert ein grundsätzliches Verbot des Transportes von Schlachttieren über mehr als 8 Stunden und auch ein Verbot des Schlachttier-Exportes in Drittstaaten.
Bei anderen Transporten ist eine zügige Abfertigung beim Grenzübertritt oder im Notfall eine ordnungsgemäße Versorgung und Unterbringung der Tiere während Wartezeiten sicherzustellen.
Grundsätzlich sind laut EuGH-Urteil von 2015 die Bestimmungen der EG Verordnung Nr. 1/2005 zum Schutz von Tieren beim Transport dann auch im Drittland anzuwenden. Hier fehlt jedoch eine adäquate Überwachung und somit der Vollzug dieser Vorschriften.
Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass z. B. in Handelsabkommen der EU mit Drittstaaten, aber auch in Handelsabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Drittländern die Überwachung der rechtlichen Regelwerke und die Erfüllung von Anforderungen des Tierschutzes beim Transport lückenlos in die Vereinbarungen aufgenommen werden.
Schneller und durchgreifender wirksam sind jedoch der entsprechende Abschluss und die Überwachung von Handelsverträgen zwischen den Wirtschaftsbeteiligten (exportierende Zuchtverbände, Export- und Transportorganisationen etc.) unter Einbezug von konkret zu benennenden Vertragsstrafen. Beim Handel mit Tieren innerhalb der EU ist wirksam sicher zu stellen, dass kein Transport aus dem aufnehmenden Mitgliedstaat in Drittstaaten erfolgt.
Solange die Anforderungen des EU-Tierschutzes beim Transport nicht wirksam überwacht und erfüllt werden, sind Tiertransporte in Drittstaaten zu unterbinden. Hier sind die zuständigen Behörden am Abgangsort im Zuge der Plausibilitätskontrollen besonders gefordert, da eine Rechtsbasis für ein Verbot dieser Transporte weder national noch auf EU-Ebene vorhanden ist. Für die Erfüllung dieser Aufgabe sind sie dringend auf den Zugang zu den seit dem Jahr 2007 in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 festgelegten elektronischen Daten auch bei Transporten in oder durch Drittländer angewiesen. Bei der Abfertigung dieser Transporte ist von der zuständigen Behörde zu beachten, dass eine staatliche Überwachung oder auch eine neutrale Kontrolle durch zertifizierte Überwachungseinrichtungen der Einhaltung von Tierschutzvorschriften in den genannten Drittländern in der Regel nicht stattfindet.
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