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Anhörung zu Tierwohl in Tierhaltungsanlagen

Berlin (hib/SAS) – Mehr Tierwohl, weniger bürokratische Hürden im Baurecht – das ist im Kern das Ziel des Gesetzentwurfs zur „Verbesserung des Tierwohls in Tierhaltungsanlagen“ (19/20597), den die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD eingebracht haben. Ein Ziel, das Sachverständige aus den Bereichen Landwirtschaft, Tierhaltung, Verwaltungs- und Baurecht sowie Kommunalpolitik durchweg unterstützen. Die konkrete Ausgestaltung des vorgelegten Gesetzesentwurfs jedoch stieß bei einer Anhörung im Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen unter der Leitung von Mechthild Heil (CDU) am Montagnachmittag mehrheitlich auf Kritik der geladenen Experten. Neben dem Gesetzentwurf lag zur Anhörung auch ein Antrag der FDP-Fraktion mit dem Titel „Tierwohl baurechtlich ermöglichen“ (19/20557) vor.

Kritisch merkten mehrere Sachverständige insbesondere an, dass der Begriff des Tierwohls im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht definiert werde. Das erschwere die Auslegung, monierte etwa Peter Kremer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht: „Tierwohlverbesserung ist ein äußerst dehnbarer Begriff. Solange es keine Konkretisierung gibt, lässt sich das Gesetz nicht anwenden.“ Damit widerspreche der Entwurf dem im Grundgesetz verankerten Bestimmtheitsgrundsatz, wonach die Anwendung von Gesetzen mit herkömmlichen Auslegungsmitteln möglich sein müsse.

Martin Schulz, Bundesvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft, schlug so etwa in seiner Stellungnahme zur Klärung des Tierwohl-Begriffs das geplante staatliche Tierwohllabel „als Maßstab“ vor.

Anders als Kremer und Schulz vermisste Petra Nüssle, Deutscher Bauernverband, keine Tierwohl-Definition. Sie lobte sogar ausdrücklich, dass der Gesetzentwurf keine vorgebe. Die Definition von Tierwohl entwickle sich „dynamisch“. Es könne aber nicht bei jeder Veränderung das Baugesetzbuch geändert werden, so die Sachverständige. Zudem seien „unbestimmte Rechtsbegriffe“ im Baurecht gar nichts Ungewöhnliches. Es sei auch nicht so, dass das Fachrecht nicht zum Tierwohl beitrage. „Schauen Sie sich die Diskussion um die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung an. Das war Tierwohl pur.“ Der vorliegende Gesetzentwurf werde aber dennoch den „Herausforderungen bei der Weiterentwicklung der Tierhaltung nicht gerecht“, bemängelte Nüssle und verwies auf weiterhin bestehende „bau- und immissionsschutzrechtliche Hindernisse“.

Letztere betonte auch der Einzelsachverständige Martin Kamp, Immissionsschutzexperte der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen. Auch er sah in der Praxis „erhebliche Hürden“ für die Verbesserung des Tierwohls. Das Problem sei aber nicht nur das Baurecht: Vor allem brauche es „Erleichterungen im Immissionsschutz“. Dieser sei in den vergangenen Jahren durch strengere Grenzwerte zum „scharfen Schwert“ geworden.

Jens Meißner, Leiter des Referats Baurecht im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, beurteilte den Gesetzentwurf der Koalition grundsätzlich als geeignet, bestehende baurechtliche Hürden abzubauen, die einer Verbesserung des Tierwohls entgegenstehen. Allerdings sah auch er mögliche Auslegungsprobleme: Er empfahl daher unter anderem, den Begriff der „baulichen Änderung“ klarzustellen.

Darauf drangen auch andere Sachverständige wie Torsten Mertins, Referent beim Deutschen Landkreistag, und Johann Wimberg, Landrat aus dem Landkreis Cloppenburg. Wimberg warf die Frage auf, wie umfangreich eine bauliche Änderung geplant werden dürfe. In der Praxis sei der Neubau eines Stalls meist wirtschaftlicher als die umfangreiche Sanierung eines älteren Stalls. Aber sei diese von dem Begriff der „baulichen Änderung“ noch gedeckt? Bestehe für den Ersatzneubau noch der Bestandsschutz? Solche Rechtsunsicherheiten müssten ausgeschlossen werden. Ähnlich argumentiert auch Mertins: In seiner Stellungnahme wies er zudem daraufhin, dass auch die Anzahl der Tierplätze konkretisiert werden müsse.

Für mehr „Klarheit“ plädierte auch Stefan Teepker, Vorsitzender des Bundesverbands bäuerlicher Hähnchenerzeuger. Diese bräuchten Tierhalter dringend – zum einen, wenn es um die konkrete Nutzung von Flächen gehe, zum anderen bei der Berechnung der Futtergrundlage. Es müssen ihnen aber auch mehr Flexibilität ermöglicht werden: Eine Nutzungsänderung von Anlagen, etwa beim Wechsel einer Tierart, sei bislang nicht so einfach möglich, monierte Teepker.

Einen weiteren Kritikpunkt brachte Lothar Säwert, Abteilungsleiter im Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung in Mecklenburg-Vorpommern, in die Diskussion ein: Er bemängelte, dass mit dem Gesetzentwurf die Planungshoheit der Gemeinden eingeschränkt werde. Dies bedeute weniger Mitsprache für Gemeindevertreter und Bürger vor Ort bei Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen. Er zog zudem in Zweifel, ob das Ziel der Tierwohlverbesserung diese Einschränkung rechtfertige.

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