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Afrikanische Schweinepest: BMEL erreicht Erleichterung für schweinehaltende Betriebe in Restriktionsgebieten

Neue Durchführungsverordnung gilt ab April

Berlin (BMEL) – Nach dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen in Brandenburg und Sachsen wurden Restriktionsgebiete eingerichtet. Aus Tierschutzgründen ist es notwendig, dass Schweine aus Betrieben in diesen Gebieten, geschlachtet werden können. Ansonsten droht zunehmend ein Platzproblem in den Ställen.

Vom grundsätzlichen Verbringungsverbot aus gefährdeten Gebieten kann die zuständige Behörde des Bundeslandes aber nur dann abweichen und eine Genehmigung erteilen, wenn bestimmte tiergesundheitliche Untersuchungen vorgesehen sind. Bundesministerin Julia Klöckner hatte sich daher auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass dieses Prinzip auch in der neuen Durchführungsverordnung zur Bekämpfung der ASP der Europäischen Kommission beibehalten wird.

Jetzt konnte das Bundesministerium hier eine Erleichterung für die schweinehaltenden Betriebe erreichen:

* Die zuständigen Behörden in den Bundesländern können bis zu drei Monate vorher stattgefundene tierärztliche Bestandsuntersuchungen berücksichtigen, wenn ein Ausbruch der ASP bei Wildschweinen festgestellt worden ist.

* Unter anderem sind diese Untersuchungen nötig, damit eine Ausnahmegenehmigung für einen Betrieb, der in einem ASP-Restriktionsgebiet gelegen ist, erteilt werden kann.

Bundesministerin Julia Klöckner: „Damit ist zum einem dem Tierschutz gedient, zum anderen werden die Tierhalter in den betroffenen Gebieten entlastet. Die neue Durchführungsverordnung gilt ab dem 21. April 2021.“

Bisher sind 706 Fälle von ASP bei Wildschweinen festgestellt worden, nach wie vor in eng begrenzten Gebieten. Die Hausschweinebestände in Deutschland sind weiterhin frei von ASP. Der Verzehr von Schweinefleisch ist unbedenklich.
Ropapharm

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