Geflügelpestverdacht in einem Betrieb in Rees
Vorläufige „Sperrzone“ betrifft auch südwestlichen Teil des Kreises Borken
Kreis Borken. Das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper hat heute (02.11.2022) den Verdacht eines Ausbruchs der Geflügelpest auf einem Geflügelbetrieb in Rees (Kreis Kleve) amtlich bestätigt. Das abschließende Ergebnis durch das Friedrich-Löffler-Institut steht allerdings noch aus. Um den Betrieb wird daher zunächst eine vorläufige Sperrzone mit einem Radius von mindestens zehn Kilometern festgelegt, in denen ab Donnerstag (03.11.2022) besondere Restriktionen für geflügel- und vögelhaltende Betriebe gelten. Davon sind auch die Stadt Isselburg mit sämtlichen Ortsteilen und der westliche Randbereich der Stadt Bocholt betroffen. Das teilt Dr. Manfred Ulrich, Leiter des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel der Kreisverwaltung Borken, mit. Eine Allgemeinverfügung mit Darstellung der Überwachungszone wird im elektronischen Amtsblatt am Mittwoch, 2. November 2022, veröffentlicht und tritt am Donnerstag, 3. November 2022, in Kraft.
Für geflügel- und vogelhaltende Betriebe in der vorläufigen „Sperrzone“ gilt insbesondere folgendes:
Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen weder aus dem noch in den Betrieb verbracht werden.
Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe von Geflügel oder gehaltenen Vögeln oder von Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, die mit Geflügel oder gehaltenen Vögeln in Kontakt gekommen sind, dürfen aus dem Betrieb nicht verbracht werden.
Sämtliches gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge
gesicherten, dichten Abdeckung besteht und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen sein muss (Schutzvorrichtung, Voliere),
zu halten.
Geflügel oder gehaltene Vögel dürfen ohne Genehmigung des Fachbereichs Tiere und Lebensmittel des Kreises Borken nicht getötet werden. Zur Genehmigung ist dem Kreis rechtzeitig ein formloser Antrag zuzuleiten.
Nicht wesentliche Verbringungen von Erzeugnissen, Materialien, Stoffen, betriebsfremden Personen und Transportmitteln in die Betriebe, die für die Tierhaltung nicht erforderlich sind, sind untersagt.
Ausstellungen, Börsen, Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel verkauft, gehandelt, zur Schau gestellt werden oder zusammenkommen, sind ab sofort verboten.
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