Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über das Schächten
Karlsruhe (aho) – Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Dienstag, den 6. November 2001, über das Schächten (1 BvR 1783/99). § 4 a Tierschutzgesetz verbietet das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung (Schächten). Eine Ausnahmegenehmigung darf erteilt werden, wenn es „erforder- lich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschrif- ten ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen.“
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Metzger, möchte eine derartige Ausnahmegenehmigung erteilt bekommen. Von 1988 bis 1994 hatte er eine solche erhalten, anschließend jedoch nicht mehr. Nach Meinung der Verwaltungsgerichte schreibt der Islam – auch dessen sunnitischer Zweig – den Gläubigen nicht zwingend vor, nur geschächtetes Fleisch zu essen. Es komme auf die Religions- gemeinschaft insgesamt an, nicht auf einzelne, womöglich strengere Glaubens- richtungen, denen der Beschwerdeführer und seine Kunden angehören. Das Schächten sei hier auch nicht Religionsausübung, sondern Berufsausübung.
Der Metzger sieht sich in seiner Religionsfreiheit und in einer Reihe anderer Grundrechte durch diese Entscheidungen verletzt. Gründe des Tierschutzes verlangten das Schächtverbot nicht; denn sachgerecht durchgeführtes Schächten sei für das Tier nicht quälender als die erlaubten Schlachtmethoden.