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NRW: Neuer Erlass zum Schächten

Düsseldorf (aho) – Als erstes Bundesland wird Nordrhein-Westfalen die Praxis der Schlachtung durch Schächten mit einem Erlass neu regeln, der Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten wird. Wie das Agrarministerium in Düsseldorf mitteilt, muss in Zukunft genau nachgewiesen werden, warum es aus religiösen Gründen nicht möglich ist, dass Tier vor dem Schächten zu betäuben. Für den Schlachtvorgang selber gelten zudem strenge Vorschriften, die dem Tier unnötiges Leid ersparen sollen. Denn im Koran findet sich kein Hinweis darauf, dass die Betäubung verboten ist, und in vielen Religionsgemeinschaften wird die Betäubung des Tieres durchaus akzeptiert. Ziel ist es, Genehmigungen zum Schächten auf das unerlässliche Minimum zu begrenzen.

Der Erlass schreibt im einzelnen vor:

+ Prüfung der Unerlässlichkeit: Privatpersonen, Religionsgemeinschaften und Metzger, die Tiere schächten wollen, müssen nachweisen, dass sie selber bzw. ihre Kunden an zwingende Vorschriften gebunden sind, die den Verzehr von Fleisch betäubter Tiere verbieten

+ Sicherstellung der Vertriebswege: es muss sichergestellt werden, dass das geschächtete Fleisch tatsächlich nur von den Angehörigen einer Religionsgemeinschaft erworben wird, denen zwingende Vorschriften das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen

+ Überprüfung der Sachkunde: im Rahmen der Sachkundeprüfung muss nachgewiesen werden, dass Kenntnisse über Anatomie und Physiologie des Schlachttieres vorhanden sind, insbesondere auch Kenntnisse über die Dauer bis zum Verlust des Bewusstseins und die darauf einflussnehmenden Faktoren

+ Schächten von Rindern: da Rinder aufgrund ihrer Größe nur mit Hilfe mechanischer Fixiereinrichtungen geschächtet werden können, diese aber mit dem Tierschutz nicht zu vereinbaren sind, ist eine Schächtung von Rindern in NRW nicht gestattet

+ tierärztliche Überwachung: zur Wahrung der Belange des Tierschutzes müssen alle Schlachtungen, die ohne Betäubung durchgeführt werden, von einem Amtstierarztes beaufsichtigt werden

Beim Schächten wird dem lebenden Tier – zumeist handelt es sich dabei um Schafe – die Kehle durchgeschnitten, der Tod tritt durch verbluten ein. In der Regel tritt der Verlust des Bewusstseins nicht sofort nach dem Schächtschnitt ein, insbesondere wenn nicht beide Halsarterien durchtrennt werden, können die Tiere den Schächtvorgang noch einige Minuten bei vollem Bewusstsein erleben. Gerade der islamische Glauben verbietet aber das vorherige Betäuben des Tieres nicht ausdrücklich. Der Koran als oberste Rechtsquelle schreibt nur vor, dass das Tier zum Zeitpunkt der Schlachtung leben muss und das Blut ungehindert ausfließen kann. Da die Betäubung das Tier nicht tötet und nach wissenschaftlichen Untersuchungen kein Unterschied beim Ausbluten von betäubten und unbetäubten Tieren besteht, wird sie auch von führenden islamischen Rechtsgelehrten als erlaubt angesehen.

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