Hessen: Jährlich 120 Ausnahmegenehmigungen zum Schächten
Wiesbaden (aho) – In Hessen wird eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten nur erteilt, wenn ein umfassender Katalog strenger Kriterien erfüllt ist. Dies teilte das Sozialministerium auf eine parlamentarische Anfrage mit. ”Der Schächtvorgang muss so schonend wie möglich ablaufen. Um dies zu gewährleisten, hat Hessen auf der Basis des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. Januar 2002 und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Tierschutz inzwischen ins Grundgesetz aufgenommen worden ist, Anforderungen erarbeitet, denen voll und ganz Rechnung getragen werden muss, um eine entsprechende Erlaubnis zu erhalten”, erklärte Staatsskretär Karl-Winfried Seif in Wiesbaden.
Durch entsprechende Auflagen werde gewährleistet, dass nur sachkundige Personen unter größtmöglicher Schonung der Tiere die Schächtung vornehmen dürften. ”Es ist ein entsprechender Sachkundenachweis vorzulegen”, erläuterte der Staatssekretär. Auch müssten Anforderungen an Fixationseinrichtungen erfüllt sein, um eine den Tierschutzgrundsätzen entsprechende Ruhigstellung bzw. Fixierung der Tiere zu ermöglichen. Ebenso sei die Verwendung geeigneter Gerätschaften sicherzustellen. Für den Notfall seien Betäubungseinrichtungen vorzuhalten.
Die Antragsteller müssten darüber hinaus substantiiert darlegen, wie sich die religiöse Gruppierung definiert, welche religiöse Auffassung zum Betäuben bzw. Unterlassen der Betäubung vertreten und wie dies als zwingend begründet wird. Ebenso sei die Zahl der beantragten Schlachttiere plausibel zu begründen.
In diesem Jahr sind in Hessen rund 120 Ausnahmegenehmigungen zum Schächten erteilt worden, von denen alle im Zusammenhang mit dem Opferfest vom Februar 2002 standen, teilt das Sozialministerium mit. Damit ein möglichst bundeseinheitliches Vorgehen erreicht wird, erfolgt derzeit eine Länderabstimmung über die Kriterien und Anforderungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. ”Hier hat sich Hessen maßgeblich eingebracht”, so Seif. Anträge auf die Erlaubnis zum Schächten, dem Schlachten ohne Betäubung, müssen bei den örtlichen Veterinärämtern gestellt werden. Es wird jeder Einzelfall geprüft. Eine Pauschalgenehmigung wird nicht erteilt. Nähere Informationen zur Antragsstellung sind in Kürze im Internet abrufbar.