Rituelles Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt
Saarbrücken (aho/lme) – Anläßlich des islamischen Opferfestes (1. bis 4. Februar) erläutert das Ministerium für Umwelt des Saarlandes die bestehende Rechtslage:
Grundsätzlich ist das Schächten eines Tieres ohne vorherige Betäubung in Deutschland verboten. Wer Tiere aus rituell-religiösen Gründen ohne Betäubung schlachten will („Schächten“), braucht dafür zwingend eine behördliche Ausnahmegenehmigung. Darauf weist das Umweltministerium aus Anlass des islamischen Opferfestes hin. Diese Ausnahmegenehmigung nach § 4 a TierSchG wird jedoch nur dann erteilt, wenn der Antragsteller seine religiösen Verpflichtungen glaubhaft und substantiell nachweisbar darlegen kann. Ein Schächten ohne Ausnahmegenehmigung kann mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die AG der beamteten Tierärzte für Tierschutz hat auf Bundesebene zu diesem Zweck ein Formular erarbeitet, in welchem die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen zur Genehmigung des Schächtens erarbeitet wurden. Diese Rahmenbedingungen werden auch im Saarland zu Grunde gelegt. Im Saarland sind jedoch bisher keine Anträge auf Ausnahmegenehmigung eingegangen.