Lahn-Dill-Kreis: Landrat will Verbot des betäubungslosen Schächtens
Wetzlar/Dillenburg (aho) – Landrat Dr. Karl Ihmels hat Revision eingelegt gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in Kassel, die das betäubungslose Schächten für zulässig erklärt. Das Urteil ist zwar auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gestützt. Deswegen hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Revision ausgeschlossen. Der Landrat sieht trotzdem eine Chance, diese Entscheidung zu korrigieren. Er beruft sich darauf, dass zwischenzeitlich das Staatsziel „Tierschutz“ in das Grundgesetz aufgenommen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deswegen auch entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die Revision zugelassen. Es sieht hier offensichtlich Klärungsbedarf.
Die Kontroverse geht auf das Jahr 1995 zurück. Ein in Werdorf ansässiger türkischer Metzger hatte die im Tierschutzgesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schächten beantragt, d. h. Schafe und Rinder ohne vorherige Betäubung zu schlachten. Der Landrat hatte diese Genehmigung nicht erteilt.
In der Folgezeit hat es eine Vielzahl von Anträgen, Ablehnungen usw. gegeben. Es folgten viele unterschiedliche Gerichtsentscheidungen bis zur höchsten Ebene. Am Ende gab das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde dem türkischen Metzger Recht. Damit schien die Entscheidung gefallen. Nach der Änderung des Grundgesetzes zu Gunsten des Staatsziels „Tierschutz“ indes bedarf es auch nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts einer neuen Abwägung.
Betroffen sind zunächst die Grundrechte auf Berufsausübung und Religionsausübung. Aus ihnen ergibt sich die im Tierschutzrecht vorgesehene Ausnahmeerlaubnis des Schächtens. Voraussetzung ist die gemeinsame Glaubensüberzeugung der Mitglieder einer Gemeinschaft. Diese Überzeugung darf nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts behördlich nur begrenzt überprüft werden.
Dies war nach Meinung des Landrats nur zutreffend bis das Staatsziel „Tierschutz“ in Verfassungsrang erhoben worden ist. Damit werde die Freiheit der Religionsgemeinschaft eingeschränkt, ihre Regeln und Rituale (z. B. die Notwendigkeit des betäubungslosen Schlachtens) selbst zu definieren. Insoweit bedürfe es einer neuen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht und ggf. auch das Bundesverfassungsgericht.
Der Landrat ist hinsichtlich des Verfahrensausgangs sehr optimistisch. Die Öffentlichkeit sei inzwischen sehr viel kritischer in der Beurteilung der politischen Symbolwirkung religiös motivierter Rituale. Dies umso mehr, als der klagende türkische Metzger sich im Zusammenhang mit seiner Antragsbegründung auf eine Organisation beziehe, die im hessischen Verfassungsschutzbericht aufgeführt wird und daher besonderer Beobachtung bedarf. Dies kann ein Gericht nach Meinung von Landrat Dr. Ihmels nicht ignorieren.
Er lege großen Wert auf vernünftigen Umgang mit den türkischstämmigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern. Dies belegt denn auch die guten Beziehungen zum Landkreis Ürgüp. Genauso großen Wert lege er indes darauf, dass das gute Einvernehmen nicht mit Zugeständnissen erkauft werde, die mit den Prinzipien deutschen Staats- und Rechtsverständnisses kollidieren.
Das betäubungslose Schächten soll sicherstellen, dass keine toten Tiere geschlachtet werden. Mittlerweile sind die – insbesondere elektrischen – Betäubungsmethoden so weit entwickelt, dass die sachliche Begründung für die Betäubungslosigkeit entfallen ist. Zugleich sind die Anforderungen an den ethischen Tierschutz in der Bundesrepublik so erhöht worden, dass mit 2/3 Mehrheit vom Bundestag und Bundesrat das Staatsziel „Tierschutz“ verfassungsrechtlichen Rang bekommen hat. Derartige Entwicklungen, die das Grundverständnis unserer Gesellschaftsordnung berühren, müssen von allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen anerkannt werden.
Allerdings ergibt sich damit – so der Landrat – eine ganz neue und keineswegs abschließend geprüfte Problematik: Nimmt unsere Gesellschaft das Staatsziel „Tierschutz“ wirklich so ernst, wie es die Verfassung verlangt, wenn wir an den Prinzipien der industriellen Fleischproduktion festhalten?