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Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt

Hildesheim (aho/lme) Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden islamischen Opferfest, dem Kurban Bayrami bzw. dem Id Al-Adha, weist Kreisveterinär Dr. Bernd Wichern vom Landkreis Hildesheim darauf hin, dass das betäubungslose Schlachten, das sog. Schächten, nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt ist.

Das viertägige Opferfest wird in diesem Jahr am 10. Januar beginnen. Anlässlich dieses Festes der Angehörigen des moslemischen Glaubens werden traditionell Schafe und Rinder unter Einhaltung des Reinheitsgebotes des Islam geschlachtet. Danach ist neben dem Verzehr von Schweinefleisch auch der Verzehr von Blut und von verendeten Tieren verboten. Nach dem Tierschutzgesetz ist jedes Tier vor der Schlachtung zu betäuben, um das Schmerzempfinden des Tieres auszuschalten. Ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) ist nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Veterinärbehörde zulässig. Eine derartige Ausnahmegenehmigung wurde im Landkreis Hildesheim bislang noch nie erteilt. Das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat die tierschutzrechtlichen Anforderungen in einem Erlass geregelt. Hiernach darf grundsätzlich nur für und von Personen geschächtet werden, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nicht geschächteter Tiere verbieten. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von 2002 „substantiiert und nachvollziehbar“ darzulegen. Darüber hinaus müssen Personen, die Tiere schächten wollen, über den erforderlichen Sachkundenachweis verfügen. Eine Erlaubnis ist rechtzeitig vor der geplanten Schlachtung bei der Veterinärbehörde zu beantragen. Wer ohne die entsprechende Ausnahmegenehmigung schächtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Fleischhygienerechtliche Bestimmungen sind einzuhalten

Dr. Wichern weist außerdem darauf hin, dass Schlachtungen ohne amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung verboten sind, auch wenn es sich nur um sogenannte Hausschlachtungen handelt. Jedes Schlachttier muss vor der Schlachtung dem amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur vorgestellt werden. Nach der Schlachtung müssen Tierkörper und Organe vom amtlichen Tierarzt oder Fleischkontrolleur auf ihre Genusstauglichkeit untersucht und abgestempelt werden.

BSE-Erreger auch bei Schafen und Ziegen

Der bei Rindern bekannte Erreger des Rinderwahns kann auch bei Schafen und Ziegen zu vergleichbaren Erkrankungen führen. BSE-Erreger, die sehr widerstandsfähig gegenüber Kochen und Braten sind, sind krankhaft veränderte Eiweißkörper (Prionen). Die BSE- Erreger sind in bestimmten Geweben sowohl bei Rindern als auch bei Schafen und Ziegen zu finden. Diese Gewebe werden spezifiziertes Risikomaterial (SRM) genannt. Als vorsorgliche Schutzmaßnahme für den Verbraucher darf das spezifizierte Risikomaterial nie verzehrt werden. Bei Schafen und Ziegen, die jünger als zwölf Monate sind, gehören die Milz und bestimmte Teile des Darms zum SRM, bei älteren Tieren darüber hinaus der Schädel mit Gehirn und Augen, das Rückmark und die Mandeln. Das SRM muss bei der Schlachtung entfernt, eingefärbt, gesammelt und durch spezielle Fahrzeuge der Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeholt werden.

Verstärkte Kontrollen durch die Veterinärbehörde

Dr. Wichern weist darauf hin, dass die Veterinärbehörde wie im vergangenen Jahr während des Opferfestes ver- stärkt Schwerpunktkontrollen durchführen wird. In 2005 wurden dabei in zwei Fällen Schwarzschlachtungen und Schächtungen von Schafen ohne erforderliche Ausnahmegenehmigung festgestellt. In beiden Fällen wurde Strafanzeige erstattet.

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