Gericht: Bongossi-Spaltenböden entsprechen den rechtlichen Anforderungen der Kälberhaltung
Minden (aho) – Ein Kälbermäster aus dem Kreis Paderborn hat sich mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 20.8.2012 vor dem Verwaltungsgericht Minden erfolgreich gegen die Anordnung des Landrats des Kreises Paderborn gewehrt, den Tieren eine weichere Unterlage als Bongossihartholz-Spaltenböden zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger hält die Mastkälber auf solchen Spaltenböden. Ende 2010 ordnete das Veterinäramt des beklagten Kreises an, dass der Kläger den Kälbern ständig eine bequeme, verformbare, sich den Körperkonturen anpassende Liegefläche zur Verfügung stellen müsse. Außerdem habe er zu gewährleisten, dass von dem Spaltenboden keine Verletzungsgefahr für Klauen und Gelenke der Kälber ausgehe. Schließlich müsse der Boden trittsicher und rutschfest sein.
Das Gericht hat diese Anordnungen jetzt als rechtswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber halte nicht ummantelte Spaltenböden, wie der Kläger sie verwende, ausdrücklich für grundsätzlich zulässig. Zwar seien sich die Fachleute derzeit offenbar nicht einig über einzelne Anforderungen an die Bodenausstattung von Kälbermastbetrieben. Nach den überzeugenden Ausführungen eines in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen, der vier Varianten der Bodengestaltung näher untersucht habe, stehe für das Gericht aber fest, dass der im Betrieb des Klägers verwendete Bongossi-Spaltenboden den rechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik zumindest noch entspreche. Alle vier vom Sachverständigen überprüften Bodenvarianten erfüllten im Ergebnis die Bedingungen für eine tiergerechte Haltung. Unter dem Gesichtspunkt der Rutschfestigkeit seien auch die Bongossi-Spaltenböden noch geeignet. Der Sachverständige habe keine verletzungsbedingten Abgänge von Kälbern auf diesem Boden beobachtet, und das Veterinäramt habe von keinen sicheren Erkenntnissen über Verletzungen in den Ställen des Klägers berichten können. Für die Einholung eines weiteren Gutachtens, die der Beklagte angeregt habe, gebe es keinen Anlass.
(VG Minden, Urteil vom 20.8.2012 – 2 K 4/11 -, nicht rechtskräftig)
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