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Kreis Biberach: Betriebe wegen Schweinebrucellose gesperrt

einschweinhochkBiberach (aho) – In einem Schweinebestand in Berkheim hat das Kreisveterinäramt Biberach bei Untersuchungen den Ausbruch der Schweinebrucellose festgestellt. Untersuchungen ergaben, dass 32 Scheine infiziert waren. Sie wurden getötet. Der Betrieb mit 300 Schweinen wurde umgehend gesperrt.

Weitere Untersuchungen des Bestandes werden derzeit durchgeführt. Ergebnisse werden Ende nächster Woche erwartet. Die Krankheit wurde höchstwahrscheinlich durch Zukauf von Schweinen aus einer Tierhaltung in Mecklenburg-Vorpommern eingeschleppt. Auch ein Schweinemastbetrieb in Wain erhielt von dort Schweine. Dieser Betrieb wurde daher ebenfalls vorsorglich gesperrt; die Ergebnisse der Untersuchungen des Tierbestandes stehen noch aus. Voraussichtlich liegen die Ergebnisse am kommenden Freitag vor.

Bei der Schweinebrucellose handelt es sich um eine bakterielle Infektionskrankheit, die durch Kontakt von Schwein zu Schwein übertragen wird. Das auffälligste Symptom bei der Schweinebrucellose sind Totgeburten von Ferkeln im letzten Drittel der Trächtigkeit. Beim Eber äußert sich die Krankheit mit Hoden- und Nebenhodenentzündungen. Bei den Tieren können auch Sehnen- und Gelenkentzündungen auftreten.

Eine Übertragung der Krankheit auf den Menschen ist äußerst selten, aber nicht gänzlich ausgeschlossen. Gefährdet sind vor allem Menschen, die direkten Kontakt mit infizierten Tieren und deren Ausscheidungen haben. Die infrage kommenden Personen wie beispielsweise Landwirte oder Tierärzte wurden vom Kreisveterinäramt informiert. Beim Menschen können sich Fieberschübe und grippale Symptome entwickeln. Die Erkrankung kann auch chronisch verlaufen und Gelenke oder Organe befallen. Schweinefleisch kann weiterhin bedenkenlos verzehrt werden. Eine Übertragung über Fleisch ist nahezu ausgeschlossen; zudem ist sichergestellt, dass infizierte Schweine nicht zum Schlachten kommen.

Strenge Auflagen

Entsprechend der ergangenen Bestandssperre unterliegt der Betrieb strengen Auflagen nach der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose. So ist es beispielsweise Unbefugten versagt, den Betrieb zu betreten. Ställe, Weideflächen und sonstige Standorte, in oder auf denen sich seuchenkranke oder verdächtige Schweine befinden, dürfen nur vom Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden; nach Verlassen des Stalles haben sich diese Personen nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

Getrennte Haltung der Tiere

Die seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweine sind vom Besitzer von den übrigen Schweinen des Bestandes sowie von anderen für die Seuche empfänglichen Tieren im Stall abzusondern. Sie sind auf Anordnung der zuständigen Behörde und unter deren Aufsicht alsbald zu töten. Bis zum Abtransport zur Tötung dürfen die Tiere aus den Ställen nicht entfernt werden. Die im Bestand verbleibenden Schweine dürfen nur mit Genehmigung des Kreisveterinäramtes aus dem Gehöft oder von sonstigen Standorten entfernt werden. Schweine dürfen nur mit Genehmigung in den Bestand verbracht werden.

Hygiene das A und O

Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, die in Ställen oder an sonstigen Standorten des verseuchten oder verdächtigen Bestandes benutzt worden sind, sind nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

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