Eberschlachtungen: Privatschnüffler in der Grauzone
(aho/lme) – An immer mehr Schlachtbändern der Fleischriesen Tönnies, Vion und Westfleisch stehen unternehmenseigene Privatschnüffler, um solche unkastrierte Eber aufzuspüren, die einen unangenehmen Geschlechtsgeruch verströmen. Dazu wird der Schlachtkörper kurz mit einem Heißluftfön, einer Lötlampe oder einem Lötkolben – zumeist im Nackenbereich – erhitzt und beschnüffelt.
Leider wird bei allem Tatendrang übersehen, dass diese Privatschnüffler ohne jegliche Rechtsgrundlage agieren, wenn es um die Feststellung eines „ausgeprägten Geschlechtsgeruchs“ entsprechend der anzuwendenden Rechtsvorschrift (EU-VO 854/2004) geht. Diese Beurteilung unterliegt allein dem amtlichen Veterinärdienst, der die AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz (AVV Fleischhygiene – AVVFlH)) zwingend anzuwenden hat.
Ab Kapitel 8 werden alle Details akribisch aufgelistet. Lötkolben, Heißluftfön oder Gasbrenner sucht man hier vergeblich. Zudem erfolgt die Beurteilung frühestens nach 24 Stunden. Sollte eine Beprobung entsprechend er AVV in Zukunft häufiger von Nöten sein, so müsste die Schlachtindustrie nicht unerhebliche Kühlhauskapazitäten zur Verfügung stellen.
Es ist völlig unbewiesen, ob ein kurzzeitigen Erhitzen mit Fön, Lötlampe und Lötkolben eine Geruchsfreiheit garantiert. Als eigentliches Nadelöhr dürften sich Bratpfanne und Kochtopf in den Haushalten der Verbraucher herausstellen. Wenn hier beim ausgiebigen Braten oder Kochen ein urinartiger Geschlechtsgeruch wahrnehmbar ist, dann dürfte dies das Image von Schweinefleisch insgesamt erheblich beschädigen. Bekanntlich wird ein Schwein in 400 – 650 Verzehrsportionen im Markt verteilt.
Nach der EU-VO 854/2004 sind Eber mit ausgeprägtem Geschlechtsgeruch als „untauglich für den menschlichen Verzehr“ zu beurteilen und müssen unschädlich beseitigt werden. Ein Verbringen auf Eberverarbeitungsbetriebe ist nicht gestattet. Es kann der Eindruck entstehen, dass sich hier mit amtlicher Duldung eine Schattenwirtschaft entwickelt hat.
Der Handel und die Verarbeitungsstufe sollten sich wirklich genau überlegen, was sie sich da für ein Material ins Kühlhaus hängen oder in die Kühltheke legen. Schon jetzt steht die Fleischbranche erheblich in der Kritik. Es sei an den „Gammelfleischskandal“ erinnert. Da käme ein Bericht „Stinkefleisch: Wie Verbraucher getäuscht werden“ genau richtig.
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Thomas Meier
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier liegt offensichtlich ein Missverständnis vor! Ich finde es schade, dass ohne weitere Recherchearbeit, die für eine differenzierte Betrachtung notwendig wäre, eine Meinung verbreitet wird, die Äpfel mit Birnen vergleicht.
Die Tätigkeit, die in den Schlachtbetrieben durchgeführt wird hat in keiner Weise etwas mit der Arbeit der amtlichen Personen (Veterinäre/Fachassistenten) zu tun. Sie fällt somit auch nicht unter die EU-VO 854/2004. Für mich unklar sind auch die von Ihnen erwähnten „akribisch aufgelisteten Details in Kap. 8“. Wenn schon, dann sollten Sie auf Abschnitt IV Kapitel IV Teil B (falls es sich um die gleiche Tätigkeit handeln würde, was hier aber nicht zutrifft) verweisen.
Schlachtbetriebe, die die entsprechend ausgewählten Personen am Schlachtband einsetzen, um eine zusätzliche Selektion der Karkassen vorzunehmen, erfüllen damit eine Kundenspezifikation und keine amtliche Tätigkeit, die mit einer Genusstauglichkeitsbeurteilung einhergeht. Diese Entscheidung findet bereits vorher statt und wird durch das amtliche Personal nach bestem Wissen gefällt.
In der Hoffnung, dass die Berichterstattung in Zukunft wieder an Qualität gewinnt, wünsche ich weiterhin viel Spaß beim Lesen!
Mai 24th, 2012
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